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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unterbrandmeister NRW | 87 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 646148 | ||
Datum | 23.09.2010 23:12 MSG-Nr: [ 646148 ] | 25432 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Adrian Horbert Nein, das habe ich nicht gesagt. Meine Antwort bezieht sich ganz konkret auf das Fallbeispiel, das nicht ausgerückt wird, wenn keiner mit GF-Qualifikation im Auto sitzt. Wo siehst du konkret den Unterschied? Geschrieben von Adrian Horbert Und da bin ich derzeit noch der Meinung, dass § 323c anwendbar ist, bis mich eine stichhaltig vom Gegenteil überzeugt. Ich habe wenig Hoffnung, da eine im Vorfeld zementierte Meinung zu ändern. Der 323c verlangt aber ausdrücklich nicht, Unzumutbares zu tun oder gegen wichtige Pflichten zu verstoßen (insbesondere: Einhaltung von Rechtsvorschriften, die zum Schutz von Leben und Gesundheit dienen wie StVG/FeV, UVV/FwDV). Im Einzelfall kann es notwendig (und dann auch zulässig) sein, von den Spielregeln abzuweichen. Das muss dann aber eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter unter Notstandsgesichtspunkten erfolgen. (und diese Entscheidung sollte man spätestens hinterher auch begründen können, was im Regelfall nicht gelingen wird...) Gruß, Henning | ||||
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