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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Umstellung Funkrufnamen in Hessen | 89 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 646776 | ||
Datum | 27.09.2010 23:20 MSG-Nr: [ 646776 ] | 44689 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Herbert Flick Ist dieser denn verpflichtend anzuwenden, oder gibt es auch das ein Freiraum nach dem Motto "kommunale Selbstverwaltung" o.ä. Zitat aus der BOS-Funkrichtlinie des BMI (die wiederum auf § 57 (4) Telekommunikationsgesetz beruht): § 3 Abs. 5: (...) die zuständigen obersten Landesbehörden treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funkes in ihren Bereichen. Sie regeln 1. (...) die Bildung von Rufnamen (...) und von Rufnamenzusätzen (..) und ggf. auch von elektrronischen Kennungen (...) ... für Hessen gilt zudem: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 HBKG ist das Land für den nichtpolizeilichen BOS-Funk Netzbetreiber und hat auch aus dieser Sicht eine Regelungskompetenz was in "seinem" Netz geschieht. ... kurzum: die Landesregelung ist verbindlich. Gruß Gerhard | ||||
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