Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Strafgeld in FFw bei unentschuldigten fehlen beim Dienst von 3,- € ??? | 58 Beiträge |
Autor | Kevi8n E8., Lahnstein / RLP | 648941 |
Datum | 13.10.2010 11:06 MSG-Nr: [ 648941 ] | 13719 x gelesen |
Hab ich das nicht geschrieben, das das keine rechtliche Grundlage hat? Zumindest wenn das Geld in die Gemeinsachaftskasse fließt, kann man nichts erzwingen. Den Rest macht, wenn es wirklich dazu kommen sollte, der öffentliche Träger. Ich beziehe mich hierbei auf dieses hier, was Sebastian Krupp vorher bereits geschrieben hat:
Übrigens: Solche "Strafgelder" beinhalten teilweise auch schon die Brandschutzgesetze, z.B. in RLP der § 37 LBKG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt,
...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu zweihundertfünfzig Euro, geahndet werden.
Ich vertrete hier voll und ganz nur meine persönliche Meinung.
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