Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Es ist vorbei.Die FF Seckendorf gibt es nicht mehr. | 122 Beiträge |
Autor | Marc8 E.8, Fürth / Bayern | 653692 |
Datum | 11.11.2010 16:43 MSG-Nr: [ 653692 ] | 81151 x gelesen |
Infos: | 11.11.10 FF Nettetal
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Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Hallo,
Geschrieben von Michael Weydringer
Womit wir zur eigentlichen Krux für mich kommen, der Novellierung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. In meinen Augen ein halbherziges Pamphlet dass nicht einmal innerhalb einer Gemeinde die Kommandostruktur klar und eindeutig regelt.
Was ist daran halbherzig?
Geschrieben von BayFwG Art. 16
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
(1) Mehrere Feuerwehren einer Gemeinde haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde werden im Benehmen mit den übrigen Kommandanten von dem Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehr wahrgenommen, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen; besteht eine solche nicht, so überträgt die Gemeinde diese Aufgaben einem Feuerwehrkommandanten. Besteht eine Berufsfeuerwehr, so nimmt deren Leiter die gemeinsamen Angelegenheiten aller Feuerwehren wahr.
(3) Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanungen zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen.
Jede Feuerwehr ist zuständig für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, bestehend aus Aus- und Fortbildung des Personals, Nachweisführung selbiger, Wartung des vorhandenen Geräts etc.
Alles übergeordnete, beschrieben in (3), obliegt demjenigen in (2).
Wenn es um die Einsatzleitung geht:
Geschrieben von Auszug aus BayFwG Art. 18
Art. 18 Einsatzleitung
[...]
(2) Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensortes. Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.
(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. Die Befugnisse gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.
(4) Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. [...]
(5) Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. [...]
Geschrieben von Michael Weydringer
Ich glaube nicht dass dazu der Mut fehlt, aber ich glaube einfach dass viele Feuerwehrleute angelogen werden
Oder eben einfach nur die halbe Wahrheit kennen, auch und vor allem bzgl. der Bestandsgarantie.
MkG,
Marc
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| 07.11.2010 17:30 |
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., Cadolzburg |
| 07.11.2010 17:37 |
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Volk7er 7E., Eydelstedt |
| 07.11.2010 17:43 |
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., Thierstein |
| 07.11.2010 17:37 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 07.11.2010 17:56 |
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., Cadolzburg |
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Stef7an 7B., Alpen/Aachen |
| 07.11.2010 18:35 |
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., Thierstein |
| 07.11.2010 18:53 |
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Detl7ef 7M., Braunschweig |
| 07.11.2010 19:58 |
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., Cadolzburg |
| 07.11.2010 20:12 |
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Bern7d S7., Münchberg-Mechlenreuth |
| 07.11.2010 20:19 |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
| 07.11.2010 20:56 |
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., Cadolzburg | |