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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Eisrettungs/Kälteschutzanzüge | 16 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8R., Berlin / Berlin | 657713 | ||
Datum | 09.12.2010 15:22 MSG-Nr: [ 657713 ] | 4894 x gelesen | ||
Geschrieben von Stephan Möhrle Sicher ist das nur eine Information. Deswegen stand da auch "könnte". Sie fasst aber andere Regeln zusammen, anhand derer du eine Gefährungsbeurteilung machen *musst*, und gibt Beispiele, wie mögliche Ergebnisse einer solchen Gefährdungsbeurteilungspflicht aussehen können. Sie kann daher als Stand der Technik angesehen werden. Wenn deine Gefährdungsbeurteilung zu einem deutlich anderen Ergebnis kommt (z.B. Badehose statt Kälteschutzanzug), dann musst du das schon verdammt gut begründen können. Mir ist das bewußt. Gesetzliche Grundlage ist aber dennoch die GUV-R (Regel!). Mir ging es nur um die Genauigkeit, das sollte der TO bei der Argumentation schon beachten. Gruß Sebastian | ||||
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