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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Berufsfeuerwehr und sichtbare Tätowierungen | 29 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 660817 | ||
Datum | 03.01.2011 11:19 MSG-Nr: [ 660817 ] | 14024 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Andreas Bräutigam Ein Grund zu dienstrechtlichen Konsequenzen ist das nach meiner ganz persönlichen Einschätzung wohl nicht. Ob man den Kollegen/die Kollegin dann aber noch in der Öffentlichkeit zeigen will, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Ich war bisher davon ausgegangen, dass es zu den Dienstpflichten eines Feuerwehrbeamten gehört, sich selbst in einem öffentlichkeitstauglichen Zustand zu erhalten. Irre ich mich da? Gruß, Henning | ||||
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