Ja...nee...
Natürlich geht es nur um die tatsächlich geleisteten Stunden (quasi von Alarm bis wieder zurück auf der Wache), nicht die Zeit die wir anwesend sind, aber "ruhen".
Geschrieben von ---HUrlVO §14 (8)--- Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,
1. die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,
2. [...]an Bord von ruhenden Schiffen aufhalten [...]
3. [...]an Bord von Schiffen [...] zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Nr. 1 sieht ja 24h-Dienste als Regelfall vor - haben wir ja so nicht.
Gruß
Flo
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