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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Zusatzurlaub für nachtarbeit [HESSEN] | 6 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 663992 | ||
Datum | 24.01.2011 22:14 MSG-Nr: [ 663992 ] | 2255 x gelesen | ||
Hallo, in diesen Zusammenhang etwas weiterführend auch diese Ver.di-Info: VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische Feuerwehrbeamte Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer des VG Trier mit Urteil entschieden. Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102 ¤ monatlich. Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen. Urteil des VG Trier vom 16.11.2010 Az.: 1 K 202/10 Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2010 des VG Trier vom 09.12.2010 Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | ||||
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