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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaZusatzurlaub für nachtarbeit [HESSEN]6 Beiträge
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg663992
Datum24.01.2011 22:14      MSG-Nr: [ 663992 ]2255 x gelesen

Hallo,

in diesen Zusammenhang etwas weiterführend auch diese Ver.di-Info:

VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische
Feuerwehrbeamte
Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine
Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer
des VG Trier mit Urteil entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als
Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43
Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00
Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage
sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die
Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102 ¤ monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete
Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass
Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe
es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der
Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der
vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus
und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich
Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers
jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es
ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten
Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine
andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im
normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage
demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese
bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den
Dienst anzusehen.
Urteil des VG Trier vom 16.11.2010
Az.: 1 K 202/10
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2010 des VG Trier vom 09.12.2010

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer



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 23.01.2011 14:12 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 23.01.2011 15:00 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 23.01.2011 16:02 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 24.01.2011 00:22 Bach7 R.7, Weitolshausen
 24.01.2011 21:57 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 24.01.2011 22:14 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart

0.655


Zusatzurlaub für nachtarbeit [HESSEN] - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt