News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Sonderrechte von Feuerwehrleuten mit Privatfahrzeugen | 178 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 671160 | ||
Datum | 09.03.2011 21:08 MSG-Nr: [ 671160 ] | 135779 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Geschrieben von Knut Kobbe Bis die Einsatzkräfte vor Ort sind obliegt die Einsatzleitung der ILST. Mangels Rechtsgrundlage halte ich diese Aussage - zumindest für Bayern - für falsch. In Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ILSG steht nämlich geschrieben: Geschrieben von ILSG Darüber hinaus begleitet sie alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. Da steht nichts von "Übernahme der Einsatzleitung"... Geschrieben von Knut Kobbe Erst wenn die Einsatzkräfte vor Ort sind übernimmt die ILST die "rückwärtige Einsatzleitung". Die ILS übernimmt die "rückwärtige Einsatzunterstützung", sofern das wegen fehlender anderer Strukturen (ELW, UG-ÖEL, KEZ) notwendig und vom EL gewünscht wird. Aber in keinem Fall eine "rückwärtige Einsatzleitung". Sie ist ja von den Aufgaben her nicht mal mit einer FüGK oder ähnlichem vergleichbar... Geschrieben von Knut Kobbe Übrigens ist es im RD auch so, dass die ILST nur bis zum Eintreffen der Fahrzeuge weisungsbefugt ist, danach obliegt die Einsatzleitung dem RettAss bzw. NA. In medizinischen Angelegenheiten sicher nicht, da hat der NA das Sagen. Aber sonst hat die ILS (wie auch die RLST - sofern es sie denn noch gibt) in Bayern grds. Weisungsbefugnis gegenüber den Einsatzmitteln und -kräften des Rettungsdienstes (ergibt sich aus meiner Sicht aus Art. 9 BayRDG). Ausnahme: SanEL hat sich vor Ort gebildet, dann geht die Weisungsbefugnis auf die SanEL (weil behördliche Einsatzleitung) über. Geschrieben von Knut Kobbe ILSG §1; 1; 2: " Sie allein alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel; Damit ist unter anderem gemeint, dass eine KEZ - im Gegensatz zu den früher vorhandenen NASt - keine Alarmierungen durchführen darf. Kommt aus der Historie... und hat meines Erachtens organisatorischen und damit aufgabenzuweisenden Charakter. Aber eine - wenn auch alleine bestehende - Befugnis zur Alarmierung - noch dazu ja "nur" im Auftrag der jeweiligen KVB - ergibt noch keine Befugnis zur Übernahme der Einsatzleitung. Geschrieben von Knut Kobbe Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt. Dieser Sonderfall betrifft ausschließlich unser "kleines gallisches Dorf" rund um unsere Landeshauptstadt... der Landkreis München unterhält auch weiterhin (zumindest bis jetzt) eine eigene Feuerwehr-Einsatzzentrale. Gruß Markus | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|
1.556