Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Körperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin) | 14 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 671504 |
Datum | 11.03.2011 23:56 MSG-Nr: [ 671504 ] | 3737 x gelesen |
Strafgesetzbuch
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1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
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Mahlzeit.
Geschrieben von Knut KobbeGeschrieben von Henning KochKannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern
Hier war vom § 224 StGB die Rede, allerdings wurde bereits von besonderer Schwere (oder Härte?) der Tat gesprochen wenn das "Opfer" bewusstlos war.
Du hattest von schwerer KV geschrieben, nicht von gef.KV, das war aber nur ein Grund für meine Verwunderung...
Geschrieben von Knut KobbeSobald ich als RA irgendetwas in den Patienten reinstecke ist das Körperverletzung (und komm mir jetzt nicht mit §225!)
Vom Wortlaut her ist das sogar richtig.
Von der Satzbedeutung her ist es Unfug.
Geschrieben von Knut Kobbe§228 StGB wurde hier schon angesprochen. Ist aber eben auch nur eine "Hintertür". Nach dem Motto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat.
Es ist nicht rechtswidrig (das steht dort wörtlich!!), und damit schon gar keine Straftat.
Oder "flüchten" grad deswegen so viele deutsche Ärzte ins Ausland, um nicht wegen ständiger Straftaten eingesperrt zu werden? :-))
verwundert,
Henning
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| 11.03.2011 13:35 |
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Knut7 K.7, Nordendorf Notfallmedizin |
| 11.03.2011 16:45 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund |
| 11.03.2011 17:32 |
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Knut7 K.7, Nordendorf |
| 11.03.2011 17:44 |
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., Dortmund |
| 11.03.2011 17:48 |
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Knut7 K.7, Nordendorf |
| 11.03.2011 17:55 |
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., Dortmund |
| 11.03.2011 17:59 |
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Knut7 K.7, Nordendorf |
| 11.03.2011 18:12 |
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