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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaKörperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin)14 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW671504
Datum11.03.2011 23:56      MSG-Nr: [ 671504 ]3737 x gelesen

Mahlzeit.

Geschrieben von Knut KobbeGeschrieben von Henning KochKannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern

Hier war vom § 224 StGB die Rede, allerdings wurde bereits von besonderer Schwere (oder Härte?) der Tat gesprochen wenn das "Opfer" bewusstlos war.


Du hattest von schwerer KV geschrieben, nicht von gef.KV, das war aber nur ein Grund für meine Verwunderung...

Geschrieben von Knut KobbeSobald ich als RA irgendetwas in den Patienten reinstecke ist das Körperverletzung (und komm mir jetzt nicht mit §225!)

Vom Wortlaut her ist das sogar richtig.

Von der Satzbedeutung her ist es Unfug.

Geschrieben von Knut Kobbe§228 StGB wurde hier schon angesprochen. Ist aber eben auch nur eine "Hintertür". Nach dem Motto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat.

Es ist nicht rechtswidrig (das steht dort wörtlich!!), und damit schon gar keine Straftat.

Oder "flüchten" grad deswegen so viele deutsche Ärzte ins Ausland, um nicht wegen ständiger Straftaten eingesperrt zu werden? :-))

verwundert,
Henning



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 11.03.2011 13:35 Knut7 K.7, Nordendorf Notfallmedizin
 11.03.2011 16:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 11.03.2011 17:32 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 17:44 ., Dortmund
 11.03.2011 17:48 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 17:55 ., Dortmund
 11.03.2011 17:59 Knut7 K.7, Nordendorf
 11.03.2011 18:12 ., Dortmund
 11.03.2011 19:40 Ingo7 z.7, Handeloh
 11.03.2011 18:18 Anto7n K7., Mühlhausen
 11.03.2011 20:10 Seba7sti7an 7R., Berlin
 12.03.2011 09:28 Anto7n K7., Mühlhausen
 12.03.2011 09:28 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 11.03.2011 23:19 ., Viskafors
 11.03.2011 23:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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