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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | RS Ausbildungs Zeitspanne | 7 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 675636 | ||
Datum | 04.04.2011 14:35 MSG-Nr: [ 675636 ] | 2376 x gelesen | ||
Geschrieben von Sascha Heinrich Jetzt hab ich erfahren dass das nicht überall so ist. Macht da jede Organisation was sie möchte. Ist das irgendwo geregelt. Wo sind den die fristen länger. Oder existieren gar keine Auflagen zur Zeitspanne? Tja, es macht nicht jede Organisation was sie will, sondern im Endeffekt jedes Bundesland und ggf. jede zuständige Behörde :-) Kurzer Exkurs: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist Ländersache und dort vom entsprechenden Ministerium (das dürfte i.d.R. das gleiche sein, dass auch für Gesundheit zuständig ist) per Verordnung geregelt. Das ist aber glücklicherweise deutschlandweit ziemlich ähnlich, da sich alle Bundesländer vor vielen Jahren mal zusammen setzten und sich auf etwas gemeinsames einigen konnten. Soweit mir bekannt [1] sehen alle diesbezüglichen Verordnungen eine Ausbildungsdauer von maximal 2 Jahren, also vom ersten Tag des RettSankurses bis zum letzten Tag der Abschlusswoche, vor. In Ausnahmefällen [2] kann die zuständige Behörde [3] einer verlängerung zustimmen. Das sind dann in NRW (Siehe RettAPO NRW §5) 3 Jahre. IIRC sind die bestimmungen in anderen Bundesländern gleichbedeutend. Egal wie man es macht: Frühzeitig kümmern! I.d.R. hat die eigene Ausbildungsstelle mit soetwas eine ausreichende Erfahrung. So etwas gibt es öfters. Grüße Manuel [1] Wirklich sicher kenne ich den aktuellen Sachstand nur als NRW. Zumindest in RLP, Sachsen und HEssen war es vor einigen Jahren genauso. Das bedeutet aber längst nicht, dass es jetzt auch noch so ist. Anderslautende Regelungen sind mir bislang keine bekannt. [2] Was jetzt ein Ausnahmefall ist, beurteilt die ersuchte Behörde i.d.R. nach "PFlichtgemäßem Ermessen". Eine Ausbildung neben dem normalen Beruf halten diverse Genehmigungsstellen für grundsätzlich in 2 Jahren leistbar, so dass dies kein Ausnahmefall ist. Wenn jetzt da noch andere Umstände dazu kommen (Beruflicher Auslandsaufenthalt, Kindererziehung, längere Krankheit o.ä.) sieht das anders aus. Andere Genehmigungsbehörden scheinen sich die Begründung in dem Antrag nur bis zur Kopfzeile durchzulesen... . [3] Was die "zuständige Behörde" ist sollte aus der jeweiligen Verordnung ersichtlich sein. Von Bundesland zu Bundesland gibt es da die verschiedensten Variationen (vom Innenministerium selbst bis hin zum HVB der es innerhalb seiner Behörde an seine Feuerwehr deligiert soll es da alles mögliche geben). | ||||
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