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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Probezeit | 30 Beiträge | ||
Autor | Björ8n D8., Lebach / Saarland | 679724 | ||
Datum | 03.05.2011 16:26 MSG-Nr: [ 679724 ] | 7138 x gelesen | ||
Hallo, im Saarland, siehe Brandschutzorganisationsverordnung: § 13 Dienstgrade in den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden als Feuerwehranwärter oder Feuerwehranwärterin aufgenommen. ... (5) Es können befördert werden: 1. Ein Feuerwehranwärter oder eine Feuerwehranwärterin zum Feuerwehrmann oder zur Feuerwehrfrau, wenn die Feuerwehr- Grundausbildung nach der jeweils geltenden Feuerwehr- Dienstvorschrift und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nachgewiesen wird. War der Feuerwehranwärter oder die Feuerwehranwärterin bereits Angehöriger oder Angehörige der Jugendfeuerwehr und kann er oder sie den Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr nachweisen, so wird ihm oder ihr die Hälfte der Zeit in der Jugendfeuerwehr auf die Ausbildungszeit angerechnet, höchstens jedoch ein Jahr. Gruß björn | ||||
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