Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beiträge |
Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 687852 |
Datum | 07.07.2011 18:16 MSG-Nr: [ 687852 ] | 5033 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Straßenverkehrsordnung
Hallo,
Geschrieben von jürgen schmitz (Kommentar zum §25 LBKG RLP)
Dabei hat er auch die Befugnis, eine Straße vorläufig zu sperren (z.B. durch quergestellte Einsatzfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht);
Ein quer stehenden Einsatzfahrzeug mit Blaulicht blockiert die Straße und verhindert, dass andere Verkehrsteilnehmer die Straße befahren und sich oder andere dadurch gefährden.
Zwischen einen quer stehenden Fzg und einer SPERRUNG nach StVO liegen Welten.
Den Schuh lasse ich mir vom Landesgesetz- bzw. VO-Geber nicht anziehen, absichern und evtl. blockieren ja, aber nicht sperren.
Auf die Verkehrsteilnehmer hat das die gleiche Wirkung - und das reicht mir.
MfG, Thomas
Dies ist ausschließlich meine private Meinung
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|