Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | mal wieder Ölspur und Zuständigkeiten (RLP) | 21 Beiträge |
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 687867 |
Datum | 07.07.2011 21:26 MSG-Nr: [ 687867 ] | 4917 x gelesen |
Einsatzleiter
Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, bezeichnet die landeseigene zentrale Ausbildungsstätte für Feuerwehrkräfte, z.B. in Rheinland-Pfalz (LFKS RLP)
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Ich habe das Gesetzt nicht interpretiert sondern zitiert und da steht (nicht nur im Kommentar) SPERREN
Unter einem Blockieren würde ich wie Du sagst einen quer stehenden LKW betrachten. Der hält aber keinen kleineren Verkehrsteilnehmer wie Fahrrad, Motorrad o.ä. davon ab am Hindernis vorbei zu fahren. Im Gegensatz zur Sperrung, die der EL durchaus anordnen kann, die das Eindringen in den Einsatz Gefahrenbereich verhindert. Ich bin mir sogar recht sicher, dass dies auch beim ELGem an der LFKS so gesagt wurde...
§25 LBKG RLP
...und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
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