News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Winterreifen 'M&S' Stellungnahmen der zuständigen Behörden | 6 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 687906 | ||
Datum | 08.07.2011 09:10 MSG-Nr: [ 687906 ] | 2969 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Themengruppe: | ||||
Hallo, hier mein aktualisierter Text: Winterreifenpflicht für Einsatzfahrzeuge Zum 01.05.2006 wurde nach längerer Diskussion, sehr schlechten Erfahrungen aller Verkehrsteilnehmer und der Verkehrsdienste mit zahlreichen KFZ mit völlig ungeeigneter Bereifung im Winter der § 2 Abs. 3a der StVO geändert, um eine Art Winterreifenpflicht einzuführen. In der Folge ergaben sich viele Diskussionen durch die unglückliche Formulierungen und so wurde, u.a. nach einem Gerichtsurteil des OLG Oldenburg, zum 4.12.2010 der o.a. § der StVO erneut geändert und präzisiert. Er lautet nun im Wortlaut: „(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“ „Übersetzt“ bedeutet dies: Die Winterreifenpflicht ist damit seit 04.12.2010 in Deutschland eingeführt. Sie ist nicht an ein Datum gebunden, sondern an den Straßenzustand! Sie ist damit keine grundsätzliche, sondern eine situative Winterreifenpflicht. M+S-Reifen (M+S = „Matsch & Schnee“) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte. Die "Winterreifenpflicht" gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge (und damit nicht für Anhänger!), allerdings nur, wenn diese bei den entsprechenden Straßenverhältnissen auch genutzt werden. Für Lkw über 3,5 Tonnen und für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen sind Winterreifen nur auf den Antriebsachsen vorgeschrieben. (Hintergrunderklärung der bayerischen Polizei: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.) Abb. 1 und 2: Für Lkw über 3,5 Tonnen und für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen sind Winterreifen nur auf den Antriebsachsen vorgeschrieben. (Fotos: Cimolino) Land- und Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind, sind ebenfalls ausgenommen. Die bayerische Polizei vertritt dazu die Auffassung, dass diese Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet. Abb. 3: Für Unimogfahrgestelle und ähnliche voll geländegängige Fahrzeuge gibt es oft gar keine M+S-Reifen, sondern entsprechend ihrer baulichen Ausrichtung auf den Einsatzzweck grob profilierte Geländereifen. Diese Fahrzeuge dürfen trotzdem auch bei Schnee und Eis genutzt werden. (Foto: Cimolino) Beachten Sie die Winterreifenpflicht unbedingt. Falsche Reifen dürften wenigstens als grob fahrlässiger, wenn nicht sogar vorsätzlicher Verstoß gewertet werden, wenn die Bereifung mit ursächlich für den Unfall gewesen ist. Dies hat entsprechende Folgen für unfallbedingte straf- und zivilrechtliche Prozesse gegen Halter bzw. Fahrer der Fahrzeuge. Unabhängig von der im Dezember 2010 aktualisierten Rechtslage ist für die Diskussion weiter zu beachten: Sind S+G- bzw. All-Terrain-Reifen oder gar reine Geländereifen auch geeignete Reifen (z.B. auf single-bereiften Einsatzfahrzeugen der LKW-Klasse, aber auch auf richtigen „Geländewagen“), auch wenn diese nicht als Winterreifen gekennzeichnet sind? Abb. 4: Für einige Feuerwehrfahrzeuge – wie hier das LF-KatS des Bundes – gäbe es zwar auch „normale“ Winterreifen, aber dies würde für den Einsatzzweck auch im Gelände keinen Sinn machen. (Foto: Cimolino) Abb. 5.a: Geländebereifung besitzt selbstreinigende Eigenschaften. (Foto: FF Düsseldorf, LG Umweltschutz) Abb. 5.b: Mehrzweckbereifung kann zwar eine M+S-Kennzeichnung haben, hat aber deutlich schlechtere Traktionseigenschaften im Gelände und v.a. wesentlich schlechtere Selbstreinigungseigenschaften. (Foto: FF Düsseldorf, LG Umweltschutz) V.a. bei Allradfahrgestellen (z.B. (H)LF, TLF, RW) gibt es nicht unbedingt geeignete bzw. als solche gekennzeichnete „Winterreifen“ oder auch nur M+S-Reifen. Insbesondere bei der Reifengröße 10 R 22,5 scheint es große Lieferprobleme für die Bedienung Allrad (also gewisse Geländeeignung) und M+S zu geben. Abb. 5.c: Für einige Reifengrößen gibt es praktisch keine geeigneten M+S-Reifen mehr im Markt, weil die nachgefragten Stückzahlen viel zu gering sind. (Foto: Feuerwehr Pfarrkirchen) Hier ist die Rechtslage auch der überarbeiteten StVO § 2 (3.a) leider etwas unklar, weil dort nur die Einsatzfahrzeuge für die es keine M+S-Reifen gibt von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind. (Natürlich gibt es für viele LKW bzw. Geländewagen auch M+S-Reifen, diese haben dann aber oft kein echtes Geländeprofil (z.B. MPT).) Lösungsansätze: 1. Entsprechende Präzisierungen einschlägiger Ministerien suchen bzw. einfordern und ggf. im Fahrzeug mitführen. Das IM Sachsen-Anhalt führt entsprechend dazu in seiner „Handlungsempfehlung“ zum Umgang mit der Winterreifenpflicht vom 04.01.2011 aus: „Wie das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Anfrage mitgeteilt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Reifen als M+S-Reifen, anzusehen ist, ausschließlich die Übereinstimmung mit dem im Verordnungstext genannten Anhang I1 Nummer 2.2 der Richtlinie 92123lEWG entscheidend. Inhalt des Anhangs II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG: ,,M + S-Reifen: Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profiirillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist." Wenn die zu beurteilenden Reifen die vorgenannten Eigenschaften besitzen, dürfen sie als M+S-Reifen im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO angesehen werden. Nach Auskunft des BMVBS ist das Vorhandensein einer entsprechenden Kennzeichnung bei Nutzfahrzeugen nicht zwingend erforderlich.“ 2. Beim Reifenhersteller recherchieren, ob dieser den entsprechenden Geländereifen auch als „M+S-Reifen“ ansieht. Diese Bestätigung im Fahrzeug mitführen! 3. Geeigneten KFZ-Sachverständigen mit einem entsprechenden Gutachten beauftragen. Dieses im Fahrzeug mitführen! Abb. 6: Geländereifen auf einem „richtigen“ Geländewagen werden für die Traktion im Gelände inklusive ihrer speziellen Eigenschaften (u.a. selbst reinigende Profile) benötigt. (Foto: FF Düsseldorf, LG Umweltschutz) Ganzjahresreifen und Winterreifen Was sind nun aber geeignete Ganzjahres- oder Winterreifen? Die E DIN 14502-2 empfiehlt in Ergänzung zur DIN EN 1846 im Abschnitt 4.1.3 bisher z.B. auf den angetriebenen Achsen eine Bereifung mindestens ähnlich einer M+S-Bereifung. Praktisch gesehen ist die Bezeichnung „M+S“ allerdings eine nicht geschützte und nicht kontrollierte Kennzeichnungsvariante für Reifen mit (v.a.) gröberem Profil als reine Sommerreifen (s.o. die Auffassung des BMVBS). Echte Ganzjahres- bzw. Winterreifen verfügen nicht nur über ein anderes Profil (speziell für Schnee, Eis, bzw. Schneematsch), sondern im PKW-Bereich v.a. auch über eine andere (auch bei niedrigen Temperaturen weiche) Gummimischung als Sommerreifen, einige LKW-Hersteller verwenden dagegen für alle LKW-Reifen in Mitteleuropa die gleichen Gummimischungen, die auch ausreichend „weich“ für die üblichen winterlichen Straßenverhältnisse sind (vgl. die gleichlautende Auffassung der bayerischen Polizei). Echte Ganzjahres- bzw. Winterreifen bieten daher bei Temperaturen unterhalb etwa +7°C einen kürzeren Bremsweg, eine bessere Traktion und Spurstabilität sowohl auf nasser als auch auf trockener Fahrbahn. Ganzjahresreifen sind in der Mischung etwas härter als Winterreifen, aber immer noch weicher als reine Sommerreifen. Winterreifen sind für Einsatzbereiche mit relativ hohen Temperaturen nicht so gut geeignet, weil dann die Gummimischung zu weich wird. Dadurch sinkt die Haftung bei steigendem Verschleiß. Das ist v.a. ein Problem für Spediteure die z.B. von Hamburg über die Alpen bis in die Türkei oder nach Süditalien fahren müssen. Beim Einsatz von M+S-Reifen ist § 36 der StVZO zu beachten: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die M+S (Matsch- und Schneebereifung) muss im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben sein, außer wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten werden kann. Führen Sie in der Wintersaison grundsätzlich Schneeketten auf den Einsatzfahrzeugen mit - oder halten Sie diese mindestens an deren Standorten in ausreichender Zahl vor. Allradfahrzeuge sollten dabei auch Ketten für die Vorderachse (= Lenkachse!) nutzen können. Anfahrhilfen (Schleuderketten) sind für den Anfahrbereich und geringere Schneehöhen gut geeignet, aber KEIN Ersatz für Schneeketten. Sie sind darüber hinaus für LKW die in schwerem Gelände eingesetzt werden sollen ungeeignet, da die Aufhängungen in den Fahrspuren mit hoher Wahrscheinlichkeit beschädigt werden. Abb. 6 und 7: Echte winterliche Straßenverhältnisse erfordern nicht nur die richtigen Reifen, sondern ggf. sogar Schneeketten. (Foto: Feuerwehr Düsseldorf) Abb. 8: Stabile Gleitschutzketten können nicht nur auf Schnee, sondern auch in schwerem Gelände eine wertvolle Traktionshilfe sein. Ihre Anwendung muss geübt werden. (Foto: Spikowski, Feuerwehr Düsseldorf) Abb. 9: Schleuderketten hier an einem RTW. (Foto: Cimolino) Ungeeignete Bereifungen für Einsatzfahrzeuge im Winter sind nach herrschender Vorschriftenlage, Rechtsprechung und Fachmeinung: - Sommerreifen - (egal welche!) Reifen mit zu geringem Profil (< 4 mm PKW, < 8 mm LKW ) - überalterte und damit zu harte oder brüchige Reifen (sollten nach spätestens 5 - 8, müssen nach spätestens 10 Jahren ersetzt werden, vgl. FUK-Nord, Sicherheitsbrief Nr. 18!)! Ausführlichere Informationen zum Thema Reifen und Anfahrhilfen bzw. Ketten für Einsatzfahrzeuge finden Sie in Cimolino/Zawadke (Hrsg.): Einsatzfahrzeuge, Technik, 2005. Winterreifen- bzw. -profilübersichten (Achtung: v.a. für PKW, Geländewagen und Transporter!) gibt es immer wieder (i.d.R. jährlich aktualisiert) in den einschlägigen Fachzeitschriften sowie z.B bei den Reifenherstellern. Literaturhinweise: BGL e.V.: http://www.bgl-ev.de/images/downloads/initiativen/sicher_schnee.pdf Bridgestone: A/T-Reifen im Winter?, in: OFF ROAD 11/06, OFF ROAD Verlag AG, Ottobrunn, 2006 Bundesverband Reifen und Vulkanisierhandwerk e.V.: Fragen und Antworten zur situativen Winterreifenpflicht, gültig ab 04.12.2010 Cimolino, Ulrich und Zawadke, Thomas (Hrsg.): Einsatzfahrzeuge - Technik, Reihe Einsatzpraxis, ecomed Verlag, Landsberg, 2005 Innenministerium Sachsen-Anhalt: Handlungsempfehlung Winterreifenpflicht, 04.01.2011 OLG Oldenburg: PM vom 12.7.2010 Österreichisches Verkehrsministerium: www.bmvit.gv.at/presse/aktuell/nvm/2005/12OTS0145.html Partsch, Roland: Was heißt schon geeignet?, in: OFF ROAD 11/06, OFF ROAD Verlag AG, Ottobrunn, 2006 Polizei Bayern: http://www.polizei.bayern.de/verkehr/index.html/25491 Rosenberger, Thomas: Reifen, Regeln und Risiken, in: lastauto omnibus 11/06, Euro Transport Media, Stuttgart, 2006 VRÖ: Reifenfibel 2011 Verfasser: Ulrich Cimolino Dipl.-Ing. Sicherheitstechnik Städt. Branddirektor Abteilungsleiter Technik Feuerwehr Düsseldorf Stand: 17.06.2011 ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|