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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | hier wird durchgegriffen! | 62 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 690069 | ||
Datum | 26.07.2011 15:47 MSG-Nr: [ 690069 ] | 15326 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Thomas Klee Ehrenamtliche haben dagegen nur eine Treuepflicht gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO RLP). ... das aktuelle "Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetages und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen" sieht daher hierzu explizit folgenden Passus vor: "Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor (...) unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben." Gruß Gerhard | ||||
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