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Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikEinsatz zurück
ThemaFeuerwehreinsatz der ganz besonderen Art ...25 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW692247
Datum12.08.2011 09:50      MSG-Nr: [ 692247 ]9712 x gelesen
Infos:
  • 11.08.11 Augsburger Allgemeine vom 11.08.2011

  • Geschrieben von Jürgen M@yerWenn niemand dagegen juristisch vorgeht dürfte da nichts passieren. Wo kein Kläger ist auch kein Richter.

    Es gibt Gegenden in Deutschland da werden Probleme halt etwas effizienter gelöst.

    Klar - der Gemeinde-Unimog anstatt dem Feuerwehrfahrzeug wäre sicherlich "sauberer" gewesen.


    Beides sind Fahrzeuge die der Gemeinde gehören...

    Juristen können sich um die Details kümmern, die da ganz grob lauten könnten...

    - Besetzung von Gemeindegrund (ich kann mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde mit dem Aufstellen einverstanden war/ist)
    - wildes Campen (das ergibt sich direkt daraus)

    aber auch
    - Nötigung durch die Gemeinde (Behinderung des Fahrzeugverkehrs)


    Für die nähere Betrachtung hilft ein Blick auf die Rechtslage: "OBG" (heißt anders, aber ist so kürzer) Bayern

    Art. 6
    Aufgaben der Sicherheitsbehörden
    Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

    und folgende...

    Daraus ist zu entnehmen:
    1. Die Gemeinde ist zuständig...
    2. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und sich gegen den Störer richten.


    Art. 19
    Veranstaltung von Vergnügungen
    (1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.


    Art. 25
    Zelten, Aufstellen von Wohnwagen

    (1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

    (2) Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen.

    (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

    1.

    einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder



    Dazu ist zu betrachten das BayFwG

    Art. 4
    Arten und Aufgaben der Feuerwehren

    ....

    (3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.


    Viel Spaß beim Diskutieren...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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     11.08.2011 16:12 Alex7and7er 7B., Harburg
     11.08.2011 16:16 Alex7and7er 7B., Harburg
     11.08.2011 17:16 ., Thierstein
     11.08.2011 17:33 ., Thierstein
     11.08.2011 17:40 ., München
     12.08.2011 08:29 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     12.08.2011 15:00 ., Thierstein
     12.08.2011 16:22 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     12.08.2011 16:47 Mich7ael7 B.7, Freigericht-Somborn
     12.08.2011 17:32 Andr7eas7 R.7, Stuttgart
     12.08.2011 17:35 ., Frankfurt
     12.08.2011 21:57 Magn7us 7H., Pöttmes
     11.08.2011 17:55 Thom7as 7H., Langgöns
     11.08.2011 18:06 Jürg7en 7M., Weinstadt
     11.08.2011 18:27 ., Bad Hersfeld
     11.08.2011 21:22 Thom7as 7E., Nettetal
     11.08.2011 21:27 ., Bad Hersfeld
     11.08.2011 23:40 ., Marburg
     11.08.2011 23:47 ., Bad Hersfeld
     12.08.2011 09:50 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     11.08.2011 18:21 ., Thierstein
     12.08.2011 00:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     11.08.2011 17:30 Lutz7 R.7, Weener
     11.08.2011 17:33 Mich7ael7 S.7, Lörrach
     15.08.2011 14:00 Mark7us 7S., Markt Essing

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