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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Fremdbergung20 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW694914
Datum02.09.2011 19:38      MSG-Nr: [ 694914 ]3742 x gelesen

Geschrieben von Markus Reichart
nach der sicherheitsrechtlichen Störerauswahl wäre der Jeepfahrer hier der Verursacher und damit der Handlungsstörer.

Verhaltens- oder auch Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht.
Da sein Verhalten (Fahren im Fluss, wenn dies überhaupt als Gefahr anzusehen ist) bereits beendet war sind gegen ihn m.E. keine Maßnahmen zu richten.

Geschrieben von Markus ReichartAls Zustandsstörer wird, wie Du richtigerweise geschrieben hast, eigentlich der Eigentümer bezeichnet, das wäre in diesem Fall aber - weil der Jeep ja auf fremden Grundstück/ Eigentum steht - der Eigentümer des Flussbettes..
Zustandsstörer ist Derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Etwas ausübt oder der Eigentümer einer Sache ist von der eine Gefahr ausgeht.
Also ist in diesem Fall zuerst der Fahrer aufzufordern das Fahrzeug zu entfernen.
Gelingt ihm oder einem von ihm Beauftragten nicht oder nicht schnell genug kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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