Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Lehrgangsbescheinigungen Namenänderung | 16 Beiträge |
Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 696851 |
Datum | 21.09.2011 23:11 MSG-Nr: [ 696851 ] | 4663 x gelesen |
Infos: | 21.09.11 § 5 Offenbarungsverbot
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Feuerwehr
Geschrieben von Lena K.eine vorlage der nachweise und urkunden mit altem vornamen ist nicht statthaft und verbietet sich aufgrund des offenbarungsverbotes.
Kann ja sein, dass ich als juristischer Laie den §5 des TSG falsch interpretiere. Ich würde jedoch aus diesem Text herauslesen, dass niemand zur Offenbarung gezwungen werden darf. Ausgehend von der Annahme, dass der Eintritt in eine FW freiwillig bzw. auf Wunsch des Eintrittswilligen passiert, hat die Person grundsätzlich schon die Möglichkeit, freiwillig die alten Dokumente zu verwenden (falls man darauf vertraut, dass die zuständigen Leute die Klappe halten). Besser wäre es natürlich, die Dokumente mit aktualisiertem Namen zu verwenden. Nur dann ist da natürlich das Problem, dass Behörden nicht unbedingt zu schnellem Arbeiten neigen müssen.
Ansonsten wünsche ich viel Erfolg.
[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*
Uwe S.
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