Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Urteil zum Thema: Versicherungsschutz in der Feuerwehr bei Vorschäden | 40 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 710835 |
Datum | 17.01.2012 18:25 MSG-Nr: [ 710835 ] | 9792 x gelesen |
Infos: | 16.01.12 Zeitungsartikel Fränkischer Tag 16.01.12
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1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Tach, Post!
Geschrieben von Harald S.Mitarbeiter hilft kurz in einer anderen Abteilung (gleiche Firma) aus, "weil er halt da ist" und reißt sich den Finger ab. BG zahlt nicht, weil diese Arbeit nicht in seiner Arbeitsplatzbeschreibung steht!
Mit Verlaub, das glaube ich nicht. Es geht einzig um die Frage, ob es sich um eine versicherte Tätigkeit i.S. des § 2 SGB VII handelt. Was in der Arbeitsplatzbeschreibung steht ist genauso egal wie die Frage, ob es überhaupt eine Arbeitsplatzbeschreibung gibt.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)
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