Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Urteil zum Thema: Versicherungsschutz in der Feuerwehr bei Vorschäden | 40 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 R.8, Straubing / Bayern | 710869 |
Datum | 17.01.2012 19:28 MSG-Nr: [ 710869 ] | 9693 x gelesen |
Infos: | 16.01.12 Zeitungsartikel Fränkischer Tag 16.01.12
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Servus zusammen,
ja, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist fürwahr kein großes Vergnügen. Viele Abgrenzungen, was im Einzelfall ein Arbeitsunfall ist und was nicht, haben sich in den vergangen 125 Jahren aus der Rechtsprechung des Reichs- und Bundessozialgerichts entwickelt, mit zum Teil kuriosen Ergebnissen (Klotür). Deshalb ist das ganze auch ziemlich unübersichtlich, wenn man nicht regelmäßig damit zu tun hat.
Wenn die Angaben in dem Zeitungsartikel korrekt sind (medizinisch klingt's zumindest plausibel), ist der Fall aber klar. Hier handelt es sich um die sogenannte "Gelegenheitsursache", d.h. maßgeblich war der Vorschaden, dass der Meniskus in diesem Moment gerissen ist, war einfach Zufall. Argumentation: Das hätte bei ähnlichen alltäglichen Belastungen jederzeit passieren können. Und damit ist es kein Versicherungsfall für den GUVV. Kann man gut finden oder auch nicht, ist aber geltendes Recht - und wäre nur durch den Gesetzgeber zu ändern. Unfallkasse und Gerichte müssen so entscheiden.
Den Tipp von Sven kann ich nur unterstützen: Ladet bei Gelegenheit mal einer Mitarbeiter der zuständigen Unfallkasse ein und lasst Euch erläutern, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht. Ist an vielen Punkten wirklich interessant ;-)
Allzeit unfallfreien Dienst wünscht
Andreas
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