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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema Urteil zum Thema: Versicherungsschutz in der Feuerwehr bei Vorschäden40 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional710884
Datum17.01.2012 19:55      MSG-Nr: [ 710884 ]12466 x gelesen
Infos:
  • 16.01.12 Zeitungsartikel Fränkischer Tag 16.01.12

  • Tach, Post!

    Geschrieben von Lars T.Dennoch habe ich diverse Fragezeichen auf der Stirn warum das

    Geschrieben von www.infranken.de
    Henkels hatte sich am 19. Februar 2010 schwer am Knie verletzt, als er ein Feuerwehrfahrzeug mit Schläuchen beladen hatte.

    keine versicherte Tätigkeit sein soll bzw. nicht von der Versicherung abgedeckt ist.


    Ich vermute, dass niemand bezweifelt, dass das Beladen mit Schläuchen eine versicherte Tätigkeit ist. Die Krux liegt - wie so oft - im Kleingedruckten.

    SGB VII, §8 Abs. 1 besagt:
    Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

    Jetzt gehen wir das mal der Reihe nach durch:
    1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)
    Die versicherte Tätigkeit dürfte m.E. zweifellos vorliegen. Versicherungsschutz ist grundsätzlich über §2 Abs. 1 Nr. 12
    Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
    gegeben. Da der Betroffene eine Tätigkeit ausgeführt hat, die direkt der Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Feuerwehr dient, ist auch eine versicherte Tätigkeit gegeben.
    Was anderes wäre es, wenn er sich auf dem Weg zum Klo oder bei der Einnahme von Essen (z.B. Schneiden mit dem Wurstmesser) verletzt hätte. Weder der Gang zur Toilette noch die Nahrungsaufnahme sind Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen bzw. dienstlichen Aufgabenerfüllung und daher keine versicherten Tätigkeiten (auch da gibts Ausnahmen, so ist beispielsweise durchaus anerkannt, dass Stahlarbeiter aufgrund der Hitze viel trinken müssen, weshalb da auch der Gang zum Getränkeautomaten versichert sein kann).

    2. Unfälle sind zeitlich begrenzte (...) Ereignisse.
    Das dient zum einen zur Abgrenzung von den Berufskrankheiten, die meistens eine dauerhafte Exposition voraussetzen, zum anderen der Abgrenzung von Krankheiten allgemein.

    3. Unfälle sind (...) von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse.
    Das bedeutet, dass alles was nicht von außen auf den Körper einwirkt nun mal kein Unfall i.S. des SGB VII ist. Wenn ich am Arbeitsplatz einen Herzinfarkt kriege ist das halt kein Unfall, weil das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis fehlt. Auch hier gibt es Ausnahmen, vor einiger Zeit hat ein Sozialgericht mal entschieden, dass den Hinterbliebenen eines Feuerwehrangehörigen, der an einem Herzinfarkt verstarb, Hinterbliebenenleistungen zustehen. Der Feuerwehrmann hatte nämlich eine Tragkraftspritze angekurbelt und das sah das Gericht (im konkreten Fall!) als ursächliches, von außen einwirkendes Ereignis an.

    4. Unfälle sind (...) Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen
    Damit ist klargestellt, dass Sachschäden keine Schäden im Sinne des SGB VII sind. Achtung: Gerade freiwilligen Feuerwehrangehörigen (im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer) können Sachschäden durch die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt werden, wenn kein anderer öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch besteht. Siehe § 13
    Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
    Grundsätzliche Ausnahme:
    Bei einem Arbeitsunfall (Definition siehe oben) beschädigte Brillen, Sehhilfen, (Zahn-)protesten etc. gelten nicht als Sachschäden, sondern sind sog. Hilfsmittel, die immer durch die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt werden. Siehe § 8 Abs. 3:
    (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

    Preisfrage: Warum liegt nach Meinung des Gerichtes nun kein (Arbeits-)Unfall i.S. des Gesetzes vor?
    Weil zwei Gutachter der Meinung sind, dass eine Vorschädigung vorlag, d.h. die versicherte Tätigkeit war nicht Ursache des Gesundheitsschadens, sondern lediglich Auslöser. Der Auslöser hätte auch jede x-beliebige andere Tätigkeit sein können, es ist also - mehr oder weniger - Zufall, dass Auslöser eine versicherte Tätigkeit war. Dadurch fehlt der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und versicherter Tätigkeit, d.h. die versicherte Tätigkeit ist nicht (direkte) Ursache des Gesundheitsschadens. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Gesundheitsschaden aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht vor und die Gesetzliche Unfallversicherung DARF den Schaden gar nicht bezahlen.
    Man darf bei der ganzen Sache einen wichtigen Punkt nicht vergessen:
    Wir haben als Arbeitnehmer in Deutschland vier gesetzliche Sozialversicherungen: Die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung (die Arbeitslosenversicherung ist nach gängiger Meinung keine Sozialversicherung, weil in Art. 74 Grundgesetz extra neben der Sozialversicherung genannt). Jetzt nimmst du mal deine letzte Lohnabrechnung und guckst mal, was dein Eigenanteil an der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Der ist exakt Null, zero, niente. Die gesetzliche Unfallversicherung ist die einzige Sozialversicherung, die ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist, einfach weil man einen Arbeitsunfall i.S. des Gesetzes nur aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erleiden kann. Da wäre es irgendwie schon unfair, wenn die Arbeitnehmer einen Eigenanteil hätten, denn wer nicht arbeitet kann auch keinen Arbeitsunfall haben. Wenn man jetzt "Versicherungslücken" sieht (wie die Anwältin, die - wenn sie denn selbständig ist - u.U. gar nicht gesetzlich unfallversichert ist) und gerne möchte, dass die Gesetzliche Unfallversicherung auf Unfälle entschädigt, deren Ursache im privaten Lebensumfeld liegt, dann dürfte klar sein, wer diese zusätzlichen Kosten trägt. Nämlich jeder Arbeitnehmer selbst, vermutlich würde dann gerecht geteilt, 50% Arbeitgeber- und 50% Arbeitnehmeranteil. Was dein Arbeitgeber derzeit bezahlt kann dir deine Lohnbuchhaltung sagen (das hängt u.a. von seiner Berufsgenossenschaft ab), was deine Gemeinde für dich als Feuerwehrangehörigen bezahlt entweder deine FUK oder jemand in der Verwaltung der Gemeinde (bei uns (3 HA, 341 Einsatzdienst ehrenamtlich, 172 JF) sind es grob 16.000 Euro pro Jahr, also mathematisch korrekt (aber versicherungsmathematisch falsch) so rd. 31 Euro je Nase). Wer also eine weitere Zwangsversicherung möchte, der möge bitte auf eine Änderung des Sozialgesetzbuches hinwirken. So hast du aber die Wahl, ob du dich privat unfallversichern möchtest oder nicht.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

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     16.01.2012 21:54 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
     16.01.2012 22:18 Lars7 T.7, Oerel
     17.01.2012 00:06 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 18:58 Lars7 T.7, Oerel
     17.01.2012 19:55 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 20:48 ., Viskafors
     19.01.2012 20:37 ., Dortmund
     16.01.2012 22:38 Hara7ld 7S., Köln
     16.01.2012 22:47 ., Thierstein und Magdeburg
     17.01.2012 14:56 Juli7an 7H., Stemwede / Osnabrück
     16.01.2012 23:12 Sven7 T.7, Hamburg
     17.01.2012 00:08 Hara7ld 7S., Köln
     17.01.2012 00:01 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 00:19 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
     17.01.2012 01:23 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 07:09 Udo 7B., Aichhalden
     17.01.2012 15:44 Manf7red7 R.7, Rösrath
     17.01.2012 15:53 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     18.01.2012 07:23 Udo 7B., Aichhalden
     18.01.2012 08:27 Manf7red7 R.7, Rösrath
     18.01.2012 09:56 Udo 7B., Aichhalden
     17.01.2012 11:41 Thom7as 7K., Hermeskeil
     17.01.2012 19:17 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     18.01.2012 08:46 Thom7as 7K., Hermeskeil
     17.01.2012 16:07 Mark7us 7R., Stockach
     17.01.2012 16:18 ., Flensburg
     17.01.2012 16:22 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 16:26 ., Flensburg
     17.01.2012 16:20 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     17.01.2012 16:49 Mark7us 7R., Stockach
     17.01.2012 17:27 Hara7ld 7S., Köln
     17.01.2012 17:32 Mark7us 7R., Stockach
     17.01.2012 18:25 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     18.01.2012 09:12 Hara7ld 7S., Köln
     17.01.2012 19:06 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
     18.01.2012 10:04 Udo 7B., Aichhalden
     18.01.2012 11:24 Anto7n K7., Mühlhausen
     17.01.2012 19:59 ., Bad Hersfeld
     17.01.2012 19:28 Andr7eas7 R.7, Straubing
     17.01.2012 19:57 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf

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