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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Urteil zum Thema: Versicherungsschutz in der Feuerwehr bei Vorschäden | 40 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 711010 | ||
Datum | 18.01.2012 09:56 MSG-Nr: [ 711010 ] | 9496 x gelesen | ||
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Geschrieben von Manfred R. Die Unfallversicherung geht bei Arbeitnehmer genauso wie beim Ehrenamtler zunächst davon aus, dass eine Leistungserschleichung vorliegt und der "Arbeitnehmer" muss das Gegenteil beweisen. Daher meine ich ja: im Strafrecht hat ein Beschuldigter vor Gericht mehr Rechte als ein Ehrenamtler bei der Unfallkasse. Ganz im Gegenteil, Manfred. Ich erlebe die Unfallkasse(n) immer wieder als sehr korrekt und hilfsbereit (müssen sie auch sein, die Entscheidungen sind justiziabel). Nochmal: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht dazu da, irgendwelche Wehwehchen aufgrund von Zivilisationskrankheiten auszugleichen. Und genau diese Zivilisationswehwehchen sind meist die Fälle, die dann irgendwann vor dem Kadi landen und in der Presse diskutiert werden. Und für die überwiegende Mehrheit von Unfallereignissen im Ehrenamt werden - eben weil es Arbeitsunfälle im Sinne des Gesetzes sind - unbürokratisch und schnell die vorgesehenen Leistungen gewährt. Die strittigen Fälle machen nur einen ganz geringen Prozentsatz aus. Und dieser Streit entzündet sich meist an den vom Betroffenen nicht verstandenen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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