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Strassenverkehrzulassungsordnung
RubrikJux + Tollerei zurück
Thema Online Petition, die Nächste! ...psst! Ein 'Kunde' möchte schlafen!48 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP712216
Datum27.01.2012 20:15      MSG-Nr: [ 712216 ]21915 x gelesen

Mal rein politisch-philosophisch-poetisch betrachtet:

Der Hauptpetent regt also an, die Rechtsnorm § 55 Abs. 3 StVZO:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
wie folgt zu ergänzen:
Zur Begrenzung der Lautstärke gilt Abs. 2 S. 2 bis 3. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt in entsprechender Anwendung eine Begrenzung auf 80dB (A).
Zur Abgrenzung der Lautstärke würden somit § 55 Abs. 2 S. 2 bis 3 StVZO gelten:
Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.(Mit dieser Schallquelle ist die Einrichtung für Schallzeichen gemeint, "deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen", die i.d.R. als Hupe ausgeführt ist, aber das wisst ihr ja sicher schon, daher zurück zum Unwesentlichen)

Folgt man nun dem Ansinnen des Hauptpetenten, würde das bedeuten: Die Tröte darf von 6 bis 22 Uhr so hupen wie die Tröte trötet. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr aber muss die Tröte leiser tröten wie die Hupe hupen darf.

Dies wäre aber ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Alle Kraftfahrzeugseinrichtung für Schallzeichen sind gleich) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wonach eine Kraftfahrzeugseinrichtung für Schallzeichen wegen ihrer Rasse nicht benachteiligt werden darf. So wie die Hupe hupen darf, muss die Tröte tröten dürfen. Alles andere ist nicht akzeptabel.
Es ist vielmehr dringendst darauf hinzuwirken, dass sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die weitere Gleichstellung von Hupe und Tröte einsetzt. Die Tatsache, das Hupen nur hupen und Tröten nur tröten, wirft diese Kraftfahrzeugsschallzeicheneinrichtungsgesellschaft doch ins Mittelalter zurück. Dieses Land braucht Stellen, die sich dafür einsetzen, dass auch Hupen Tröten lernen können, und Tröten Hupen. Und auch die Anzahl gleichzeitig erklingender Tröten und/oder Hupen an einem Kraftfahrzeug muss unbegrenzt sein, bei allem Respekt für die katholische Kirche. Erst, wenn diese Gleichstellung erreicht und die Diskriminierung besiegt ist, darf man sich mit solchen leisen Details wie der Lautstärke beschäftigen.

Bis dahin bleiben maximal die Fragen zu klären, ob bei einer Tröte mit zwei Hupen als Gleichstellungsbeauftragte Korruptionsverdacht besteht, und was sich manche Hauptpetenten morgens in den Kaffee tröten. Die Lautstärke, mit der diese Frage, besonders die erste, gestellt werden, sollte zumindest bei Anwesenheit der Tröte aber 80db(A) echt nicht überschreiten, denn sonst gibt's vermutlich Ärger.


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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