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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Kennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch | 96 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8O., Kaikenried / Bayern | 717536 | ||
Datum | 10.03.2012 15:41 MSG-Nr: [ 717536 ] | 41754 x gelesen | ||
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Hallo, gibt es hinsichtlich der Art der Beflaggung (Farben) eine gesetzliche Rechtsgrundlage ja, gibt es (zumindest in Bayern): Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9. August 1991 Nr. IC/II D-3611.12/2 An die Regierungen die Landratsämter die Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaften die Autobahndirektionen die Straßenbauämter das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen die Wasserwirtschaftsämter die Landkreise die Dienststellen der Bayer. Landespolizei die Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei die Versorgungsunternehmen nachrichtlich an das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei das Bayer. Polizeiverwaltungsamt Zentrale Bußgeldstelle die Bayer. Beamtenfachhochschule Fachbereich Polizei Zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Bekanntmachung (VollzugBek- StVO): ... 27. § 27 StVO (Verbände) 27.1 zu Absatz 3 StVO Geschlossene Kraftfahrzeugverbände sollen erst dann gebildet werden, wenn fünf oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind, alle Fahrzeuge die gleichen Flaggen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich wirksame Hinweise führen, ein einheitliches Kommando besteht. Dann sollen sie wie folgt gekennzeichnet sein: Alle Fahrzeuge Abblendlicht und blaue Flagge mit Ausnahme des Schlußfahrzeugs. Erstes Fahrzeug blaues Blinklicht (§ 38 Abs. 2 StVO) und ein Schild mit der Aufschrift Kolonne. Schlußfahrzeug blaues Blinklicht (§ 38 Abs. 2 StVO), ein Schild mit der Aufschrift Ende der Kolonne und eine grüne Flagge. Ferner empfiehlt es sich, einheitliche Fahrzeugtypen mit gleichem Farbanstrich zu verwenden und Kradfahrer zur Sicherung und Warnung des allgemeinen Verkehrs einzusetzen. Der Verbandsführer soll, soweit möglich, die Marschgeschwindigkeit, die Abstände, die Benutzung von Parkplätzen usw., der jeglichen Verkehrslage anpassen. Von den aus § 27 Abs. 2 letzter Halbsatz StVO verbundenen Vorrechten sollte nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, wenn es die Verkehrslage gestattet oder die Polizei den Verkehr regelt. ----------- Gelb und Rot sowie die scharz-weiß-diagonale Fahne sind darin nicht geregelt, diese finden sich nur in der einschlägigen KatS/ZS-Literatur bzw. Dienstvorschriften und bei den DVen der olivgrünen Kollegen. Viele Grüße Jürgen | ||||
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