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Straßenverkehrsordnung
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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaKennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch96 Beiträge
AutorJürg8en 8O., Kaikenried / Bayern717536
Datum10.03.2012 15:41      MSG-Nr: [ 717536 ]41754 x gelesen
Infos:
  • 07.03.16 FW Kfz-Marsch
  • 05.02.16 DRK: Der Kraftfahrzeugmarsch - Marsch geschlossener Verbände

  • Hallo,


    gibt es hinsichtlich der Art der Beflaggung (Farben) eine gesetzliche Rechtsgrundlage

    ja, gibt es (zumindest in Bayern):

    Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

    Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
    vom 9. August 1991 Nr. IC/II D-3611.12/2

    An die Regierungen
    die Landratsämter
    die Gemeinden
    die Verwaltungsgemeinschaften
    die Autobahndirektionen
    die Straßenbauämter
    das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen
    die Wasserwirtschaftsämter
    die Landkreise
    die Dienststellen der Bayer. Landespolizei
    die Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei
    die Versorgungsunternehmen
    nachrichtlich an
    das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
    das Bayer. Polizeiverwaltungsamt
    Zentrale Bußgeldstelle
    die Bayer. Beamtenfachhochschule
    Fachbereich Polizei


    Zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
    Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen
    mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
    und Forsten und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende
    Bekanntmachung (VollzugBek- StVO):

    ...
    27. § 27 StVO (Verbände)

    27.1 zu Absatz 3 StVO
    Geschlossene Kraftfahrzeugverbände sollen erst dann gebildet werden, wenn
    fünf oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind,
    alle Fahrzeuge die gleichen Flaggen, Drapierungen, Sonderbeleuchtungen oder ähnlich
    wirksame Hinweise führen,
    ein einheitliches Kommando besteht.

    Dann sollen sie wie folgt gekennzeichnet sein:
    Alle Fahrzeuge Abblendlicht und blaue Flagge mit Ausnahme des Schlußfahrzeugs.
    Erstes Fahrzeug blaues Blinklicht (§ 38 Abs. 2 StVO) und ein Schild mit der Aufschrift
    Kolonne.
    Schlußfahrzeug blaues Blinklicht (§ 38 Abs. 2 StVO), ein Schild mit der Aufschrift Ende
    der Kolonne und eine grüne Flagge.

    Ferner empfiehlt es sich, einheitliche Fahrzeugtypen mit gleichem Farbanstrich zu verwenden
    und Kradfahrer zur Sicherung und Warnung des allgemeinen Verkehrs einzusetzen.
    Der Verbandsführer soll, soweit möglich, die Marschgeschwindigkeit, die Abstände, die Benutzung
    von Parkplätzen usw., der jeglichen Verkehrslage anpassen.
    Von den aus § 27 Abs. 2 letzter Halbsatz StVO verbundenen Vorrechten sollte nur in Ausnahmefällen
    Gebrauch gemacht werden, wenn es die Verkehrslage gestattet oder die Polizei den
    Verkehr regelt.

    -----------

    Gelb und Rot sowie die scharz-weiß-diagonale Fahne sind darin nicht geregelt, diese finden sich nur in der einschlägigen KatS/ZS-Literatur bzw. Dienstvorschriften und bei den DVen der olivgrünen Kollegen.

    Viele Grüße
    Jürgen



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