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Grundgesetz
RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaKennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch96 Beiträge
AutorJürg8en 8O., Kaikenried / Bayern717540
Datum10.03.2012 19:07      MSG-Nr: [ 717540 ]40123 x gelesen
Infos:
  • 07.03.16 FW Kfz-Marsch
  • 05.02.16 DRK: Der Kraftfahrzeugmarsch - Marsch geschlossener Verbände

  • Hallo,

    vermutlich durch Bundesauftragsverwaltung ?!

    "Bundesauftragsverwaltung

    Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer.

    Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG).

    Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshoheit).
    Bundesgesetze führen sie in der Regel als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG).
    Dabei unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Er darf nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung prüfen (Bundesaufsichtsverwaltung) ..."
    Quelle: Bundesauftragsverwaltung

    siehe auch "Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)":

    Erster Teil
    Oberste Landesbehörden
    Art. 1

    (1) Oberste Landesbehörde auf dem Gebiet des Verkehrswesens ist, außer in den Fällen des Absatzes 2, das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

    (2) Oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Verordnungen den Straßenverkehrsbehörden Aufgaben nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuweisen, für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, für das Fahrlehrerwesen und für die Verkehrserziehung ist das Staatsministerium des Innern.
    ....

    Quelle: ZustGVerk - Bayern


    Viele Grüße
    Jürgen



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