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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Kennzeichnung von geschlossen Verbänden - Kfz-Marsch | 96 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8O., Kaikenried / Bayern | 717540 | ||
Datum | 10.03.2012 19:07 MSG-Nr: [ 717540 ] | 40123 x gelesen | ||
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Hallo, vermutlich durch Bundesauftragsverwaltung ?! "Bundesauftragsverwaltung Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG). Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshoheit). Bundesgesetze führen sie in der Regel als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Dabei unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Er darf nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung prüfen (Bundesaufsichtsverwaltung) ..." Quelle: Bundesauftragsverwaltung siehe auch "Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)": Erster Teil Oberste Landesbehörden Art. 1 (1) Oberste Landesbehörde auf dem Gebiet des Verkehrswesens ist, außer in den Fällen des Absatzes 2, das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. (2) Oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Verordnungen den Straßenverkehrsbehörden Aufgaben nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuweisen, für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, für das Fahrlehrerwesen und für die Verkehrserziehung ist das Staatsministerium des Innern. .... Quelle: ZustGVerk - Bayern Viele Grüße Jürgen | ||||
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