Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verkehrsschilder aufstellen z.B. nach Ölspureinsatz | 79 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 719086 |
Datum | 26.03.2012 16:06 MSG-Nr: [ 719086 ] | 18685 x gelesen |
Geschrieben von Christian B.Das glaubst Du doch selber nicht, oder?
Danke, dass du meinst zu glauben, was ich glaube.
"unverzüglich" heißt in der Tat erstmal ohne schuldhaften Verzug.
Darunter fällt mitnichten nur, dass man sich rechtzeitig darum beginnt jemanden zu suchen der sich darum kümmert, sondern dass man selbst auch dafür einzustehen hat, dass die Maßnahme mit der gebotenen Eile im Rahmen der allgemeinen Möglichkeiten stattfindet.
So wäre es in deinem Fall durchaus nicht "unverzüglich" gewesen, da dem verursacher andere, schnellere Maßnahmen zur verfügung gestanden hätten. Die hat er nur nicht genommen, weil sie ihm zu teuer waren. Geld und eigener Aufwand ist regelmäßig nicht ausreichend eine verzögerung zu rechtfertigen. [1]
Manuel
[1]
Es mag durchaus sein, dass im Bereich von Verunreinigungen im Straßenverkehr andere Maßstäbe angelegt werden würden, als bei §14(2) PsyschKG NRW [sofortige Unterbrinung, hier unverzüglicher Antrag auf Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht]. Hier sind die Anforderungen, damit es noch als "unverzüglich" durchgeht ziemlich hoch. "Ich habe sofort jemanden angerufen, aber der kann halt erst in zwei Tagen" dürfte in deinem Beispiel nicht als "unverzüglich" durchgehen.
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