Rubrik | Feuerwehr + Internet |
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Thema | Verwendung von eMail-Adresse mit Feuerwehrnamen | 29 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 722168 |
Datum | 19.04.2012 10:00 MSG-Nr: [ 722168 ] | 6179 x gelesen |
Infos: | 18.04.12 Der Name der Gemeinde: Eine Übersicht zu Art und Umfang des gemeindlichen Namensschutzes (nach Landesrecht NRW)
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Strafgesetzbuch
Geschrieben von Jan K.Desweiteren: Mein Weltbild ist sicherlich weit von dem eines gelb-blauen Splitterparteichens entfernt, aber wenn Du solche Kleinigkeiten auch noch regeln willst ....???? Meines auch ;-)
Ich sehe es aber nicht als Kleinigkeit, wenn sich jemand mit dem Vertrauensvorschuss "der Feuerwehr" komerziellen Erfolg erzielen will. Gewisse Bezeichnungen, die eine hohe Fachkompetenz und/oder bedingungsloses Vertrauen erfordern gehören geschützt. Bundesweit ist das schon für Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter[1] festgelegt.
[1]: Siehe §132a (2) StGB
Christian Tietz
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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