Geschrieben von Christian F.
Pssst. Dann sollte man auch wissen, was man da an Rechtsvorschriften zitiert ;-)
Psst. Bin ja auch hier was zu lernen und das ist gerade geschehen ;-)
Geschrieben von Christian F.
Betrieb eines Kraftfahrzeuges führt gerne mal zu einer angenommenen Gefährdungshaftung
Ich bin zunächst einmal nur ganz allgemein von (Pkw-)Bränden ausgegangen, daß der Sonderfall "Pkw-Brand" als Sachschaden aus dem Betrieb desselbigen in der Gefährdungshaftung definiert ist, hatte ich nicht auf dem Schirm. Mea culpa.
Gefährdungshaftung (Wikipedia)
Haftung des Fahrzeughalters [...] für [...] Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs [...] ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. [...] Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.
Gruß
Lars
"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff
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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.
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