Mahlzeit,
Geschrieben von Manuel S.Es gibt die Ansicht, dass ein sich in Betrieb befindlicher PKW eine Anlage mit besonderer Gefährdung ist, und damit im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden, bzw. deren Abwendung, entsprechend gehaftet werden muss.
genauer gesagt steht das in §7ff StVG:
§7
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(...)
und:
§ 8 Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
(...)
(da gab es doch neulich so einen Unfall mit einem Aufsitz-Rasenmäher?)
Geschrieben von Manuel S.Ob das in allen Bundesländern so ist, ist mir nicht bekannt.
Das StVG ist Bundesrecht, und mir sind in diesem Zusammenhang auch keine unterschiedlichen Auslegungen bekannt.
Gruß,
Henning
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