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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Brandmeister vom Dienst | 30 Beiträge | ||
Autor | Max 8M., Hannover / Niedersachsen | 723625 | ||
Datum | 04.05.2012 14:43 MSG-Nr: [ 723625 ] | 9116 x gelesen | ||
§ 27 (1)FwG BaWü (1) Technischer Einsatzleiter ist der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der Technische Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Beratung heranzuziehen. Werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 Personen eingesetzt, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung tätig werden, unterstehen diese dem Technischen Einsatzleiter. Im Grunde heißt das in Verbindung mit § 8(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreter werden aus der Mitte der Einsatzabteilungen durch die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr, die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter durch die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung aus deren Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl durch den Bürgermeister bestellt. Dass nur gewählte Personen Führungskräfte werden können und damit zum Einsatzleiter werden. Das heißt aber im Umkehrschluss ja nicht, dass nur der 1. Kommandant den Einsatz leiten darf, wenn er da ist. Es heißt aber dass er die Verantwortung dafür trägt. Sehe ich das richtig? | ||||
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