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Vorbeugender Brandschutz
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema 2. Rettungsweg Einfamilienhaus NRW19 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)724326
Datum11.05.2012 01:49      MSG-Nr: [ 724326 ]22238 x gelesen

Hallo,
Geschrieben von Kilian E.zählen die Dachfenster nicht evtl. auch? Diese sind groß genug.
Wenn die Dachfenster die Anforderung an Fenster, die als Rettungswege dienen, gemäß § 40, Abs. 4 BauO NRW erfüllen, dann ja. Aber mach vorher mal den Selbstversuch bei einer Übung und betrete eine Leiter, wenn das Dachflächenfenster 1,20m von der Traufkante entfernt ist. Am besten nachts um halb drei bei Treibeisschneeregen, barfuß mit Schießer-Feinripp. Und dann überlege Dir, ob Du das denen zumuten möchtest, die zukünftig in Deinem DG hausen werden.

Jetzt aber kommt für mich der Oberhammer! Jesusmariaundjosefhimmelhilf!
Geschrieben von Kilian E.Benötige ich überhaupt einen 2. Rettungsweg bei einem Einfamilienhaus?
Bist Du wirklich Feuerwehrmann??? Ich frage mich nur, wie man auf so eine depperte Frage kommen kann!
Warum hast Du in Deinem Golf Hand- und Fußbremse? Reicht da nicht auch eine von beiden? Ist ja auch nur ein Einfamilienauto, gell! Kämst Du jemals auf die Idee, so eine Frage zu stellen?

Ich weiß ja nicht, warum das DG ausgebaut werden soll, vielleicht ist es ja eine erneute Bestätigung der vielzitierten Aussage meines ehemaligen Kreisbrandrates und deutschen Feuerwehr-Tausendsassas:
Geschrieben von Bernd P. Wir Menschen sind die einzige Wesensart, die ihre Kinder nachts möglichst weit entfernt von sich unterm Dach oder unten im Keller unterbringen

Man darf den zweite Rettungsweg bei einem Brand in der eigenen Nutzungseinheit durchaus kritisch betrachten. Vielleicht ist es ja der gleiche Selbstbetrug wie die vielpropagierte Selbstrettung mit Haltegurt und Kälberstrick.
Beweisstück HH.
Hier war der zweite Rettungsweg vorhanden, sogar in einer Größe, von der manche nur träumen können. Und dam Augenschein nach sogar mit tragbaren Leitern erreichbar! Gibt es in dieser Stadt nicht sogar eine Berufsfeuerwehr? Warum hat das mit dem zweiten Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr nicht geklappt?
Böse Zungen behaupten zwar, dass es an der Berufsfeuerwehr lag, die durch Personal mit allzu einseitiger Berufs- und Freizeitgestaltung so Drehleiter.info-rmiert ist, dass sie keine tragbaren Leitern mehr bedienen kann. Zur Minderung dieses Defizits musste die FF HH für ihre Berufskollegen extra einen Lehrfilm erstellen. Vielleicht kann ja mich einer der Filmdarsteller hier im Forum über die Hintergründe aufklären, bevor mir sein Berufskollege die Rübe abhaut ;-)
Nein, weit gefehlt. Das Problem zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr beim Brand in der eigenen Nutzungseinheit liegt daran, dass innerhalb der Wohnung keine feuerwiderstandsfähige Abtrennung vorgeschrieben ist. Wenn also die gesamte Wohnung in Flammen steht, bevor die Leiter steht, dann kann es passieren, dass der Hintern Blasen wirft und die Person springt. Je kleiner die Nutzungseinheit, desto problematischer.
Trotzdem: Mit der Forderung nach einem zweiten baulichen Rettungsweg für alle Geschosse mit Aufenthaltsräumen in allen Gebäuden unabhängig von deren Höhe bzw. Gebäudeklasse oder Nutzung definiert der Gesetzgeber ein bauliches Restrisiko. Man könnte gerettet werden. Bei einem EFH mit mehrere Ebenen, die auch durch (großflächige) Deckenöffnungen untereinander verbunden sein dürfen, wird kein (feuerwiderstandsfähiger) Raumabschluss in Wänden und Decken gefordert. Ungeachtet dessen sind aber in der Regel Wände und Türen vorhanden. Somit kann man in der Regel auch eine Tür zwischen sich und dem Brand schließen. Vorausgesetzt, man bemerkt den Brand. Hilfreich sind dabei Rauchwarnmelder. (Hm, wer den 2. Rettungsweg in Frage stellt, der pfeift bestimmt auch auf Rauchwarnmelder ;-) SCNR) Dann hat man etwas Zeit gewonnen und kann vielleicht auch am Fenster abgepflückt werden. Wie man seine Wohnung ausführt, dafür ist jeder selbst verantwortlich. Jeder bekommt die Sicherheit, die er einzubauen bereit ist. Und keiner kann sich beschweren, dass er im EFH rettungswegtechnisch schlechter gestellt ist als der im MFH.

Traurig ist aber, dass es Feuerwehrs in weiten Teilen des Landes (und leider in nicht wenigen Bereichen Bayerns) nicht schafft, den zweiten Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr zeitnah sicherzustellen.
Das Baurecht geht meist nicht wie früher davon aus, dass der zweite Rettungsweg IMMER nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden kann, wenn diese bei der Feuerwehr vorhanden sind, dies ist jetzt nur noch bei den anleiterbaren Stellen höher als 8m so.
Grundsätzlich geht das Baurecht davon aus, dass DIE FEUERWEHR über die 4-teilige Steckleiter verfügt, es wird nur noch vorgegeben, dass für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss EINE anleiterbare Stelle < 8m über GOK vorhanden sein muss. Alles weitere liegt in der Hand der Gemeinden, die ihre Feuerwehren gefälligst geeignet auszurüsten haben.
Während man in RP die Zeichen der Zeit erkannt hat ( TR09_TSA und TR12_GW_TS) und durchaus Bilder von TSA mit Leitern googelbar sind, setzt man z.B. in Bayern nach wie vor auf den Berg Zusatzschläuche auf dem TSA (ersatzweise zwei Fass Ölbinder und Besen). Vielleicht will man ja im Brandfall den am Fenster Wartenden einen der Zusatzschläuche zuwerfen, mit den aufmunternden Worten Jetzt beweis uns, dass das mit dem Selbstretten KEIN Märchen ist!. Bringt man dieses Argument gegenüber Feuerwehr-Verantwortlichen an, kommen leider ganz schnell folgende Argumente:
Auf dem Dorf hat jeder eine Leiter! (Ja, früher aufm Bauernhof. in den Neubaugebieten Junges Wohnen, Bebauung in der Regel EG+1+DG, ist der höchste Tritt meistens der Küchenschemel)
Die Stützpunktfeuerwehr hat ja eine Leiter und die ist meistens eh schneller da als die Ortsfeuerwehr! (Danke, das ist der Ausverkauf der Ortsfeuerwehr einschließlich Verzichtserklärung und Degradierung zum Traditionshalte-Kirchweih-Maibaumaufstell-Verein)

Am Rande noch etwas zur Begründung:
Geschrieben von Kilian E.Mit der Begründung, dass ein voll ausgerüsteter Feuerwehrmann durch ein kleineres Fenster nicht durch kommt. Tja, das ist wohl bundeslandabhängig. A gstandnes Mannsbild kommt nämlich auch durch Geschrieben von Art. 35 BayBO, Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Abs. (4) Satz 1: Fenster, die als Rettungswege nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen in der Breite mindestens 0,60 m, in der Höhe mindestens 1 m groß, von innen zu öffnen und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Satz 2: Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Das geht natürlich nur, wenn man mal sinnvoll darüber nachdenkt, welche Märchen irgendwelche Gebrüder Kreis-, Bezirks- und Landesbrandgrimm gebetsmühlenartig verbreiten, in dem Sie auch beim Einstieg in ein Fenster jedesmal das Lied vom 1 m- (ersatzweise drei Sprossen-) Leiterüberstand gemäß UVV knödeln. Hat einer der Leitermärchenonkel eigentlich schon mal erwähnt, dass die UVV Leitern und Tritte, auf die man sich immer beruft, 2008 großflächig zurückgezogen und durch die BGI 694 ersetzt wurde? Dort ist endlich mal neben dem Überstand erwähnt, dass Leitern auch zum Übersteigen geeignet sind, wenn bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind. Das Piktogramm der BGI bzw. der Benutzungsanweisung der Leitern zeigt aus gutem Grund eine Leiter mit Überstand am Flachdach und nicht am Fenster. (Schade, jetzt ist eine mindestens 1000 Jahre alte Feuerwehrlegende zerstört ;-))

Fazit: Überleg Dir bitte nochmal Deine Fragen und überlege auch, was Dir Deine (oder Eure) eigene Sicherheit wert ist. Es geht hier bestimmt nicht nur um die ÜBERlebensqualität sondern auch sicher um die Lebensqualität unterm Dach, und da § 48, Abs. 2 BauO NRW vorgibt
Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslichterhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen.
wäre sicher das eine oder andere größere Fenster nicht schädlich.

Grüßla,
FP

Noch ein kleiner Hinweis zur Fenstergröße: ein lesenswerter Artikel eines geschätzten Kollegen


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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