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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | 'überörtlicher' Einsatz - Fw im Ausland | 86 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 726651 | ||
Datum | 05.06.2012 08:22 MSG-Nr: [ 726651 ] | 40976 x gelesen | ||
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Geschrieben von Christian F. Das einzige, was mir da jetzt so in den Sinn kommt, ist die förmliche Verpflichtung. Richtig. PDV 810.3 sagt unter 1.4.4 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im § 11 ( 1 ) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen Stellung ergibt. Der Personenkreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist nach dem Verpflichtungsgesetz ( Art. 42 EGStGB v. 2.3.1974 ) förmlich zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen ( Muster Anlage 1 ), deren spezielle Form je nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich sein kann Und die Form ist da relativ klar vorgegeben. Auch wenn die Franzosen so was hätten wäre es IMHO nicht so einfach 1:1 übertragbar. Wie ich schon sagte: Es ist ein Problem. Aber kein unlösbares. Entweder lässt man über das IM prüfen ob es in Frankreich was vergleichbares gibt und das angerechnet werden kann. Oder - was in meinen Augen wesentlich angenehmer ist - man legt Verbindungsmänner fest die dann nach beiden Richtlinien geschult u belehrt werden. Nichts machen weil es immer schon geklappt hat ist der eher ungünstige Weg. Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas | ||||
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