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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | BMA nur ganze Gebäude? | 7 Beiträge | ||
Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 727403 | ||
Datum | 10.06.2012 21:18 MSG-Nr: [ 727403 ] | 3468 x gelesen | ||
Hallo Sebastian, die DIN 14675, auf welche sich der nach DIN 14675 zertifizierte Planer bezieht enthält 5 Wahlmöglichkeiten - Vollschutz - Teilschutz - (nur) Schutz der Fluchtwege - Einrichtungsschutz - nur Handmelder Grob gesagt bedeutet - Vollschutz => "gesamtes Gebäude, auch inkl. Lüftung" - Teilschutz => " Überwachung eines Brandabschnittes (Grenze sind i.d. Regel F90 Wände und Decken)" - nur Schutz der Fluchtwege => selbsterklärend - Z.B. Schaltschrank, Maschine, Lüftungskanäle - nur Handmelder => selbsterklärend Wird eine BMA in einer Baugenehmigung gefordert, so ist die Kategorie angegeben oder im Zeifel erst mal von "Vollschutz", bzw. nachweislich mit dem Bauamt eine Einigung zu erzielen. auszugehen. Verlangt der Versicherer eine BMA so wird dieser schon die Kategorie oder das Schutzziel (also eine Umschreibung) vorgeben. Wird eine BMA bauaufsichtlich nicht gefordert, so besteht erst einmal auch kein genereller Anspruch, dass die Meldungen unmittelbar zu einer hilfeleistenden öffentlichen Stelle durchgeschaltet werden. In der Praxis würde die hilfeleistende Stelle (Leitstelle oder zwischengeschalteter Konzesionär) Rücksprache mit dem Bauamt halten und die widerrum mit dem VB. Wenn die Anlage nach DIN 14675 errichtet ist, sollten aber keine Bedenken bestehen. Zu der Frage wie es in einem gemischten Gerbäude aussieht (Gewerbe und oben Wohnungen). Eigentlich ganz einfach: Gewerbe, Wohnungen und Treppenräume sind brandschutztechnisch getrennt ( so lange keiner illegal Löcher oder Kanäle ohne Brandschutzqulaität bohrt oder herstellt). Diese brandschutztechnische Trennungen sind: Treppenraumwäne mind. F90, Türen zu Gewerbe und Lager mind. T30, Decken mind. F90, Wände mind. F90. Damit ist der Personenschutz für die Wohnungen gegeben. Wäre das nicht der Fall, bestünde derzeit Baumängel bis hin zur konkreten Gefahrfür Personen (Löcher oder Lüftungsöffnungen ohne Brandschutzklappen im Treppenraum, nicht funktionierende Brandschutztüren in der Treppenraumwand, durch Decken hindurchführende Schächte ohne Deckenschotts usw.). will Ich unterstelle mal deinem Versicherer, dass er in erster Linie nicht die Personen schützen, sondern die Einrichtungen in der Gewerbeeinheit im EG. Klassischer Fall für Teilschutz oder Einrichtungsschutz ausschließlich nur im EG. Hier müsste dein Chef mit dem Sachversicherer genau verhandeln, was überwacht werden soll. Mal angenommen, die Wohnungen sind Eigentumswohnungen. Dann kann der Sachversicherer der Gewerbeeinheit nicht die Überwachung der Wohnungen einfordern. Täte er es trotzdem, hätte dein Chef ein Problem. Ihm gehören die Wohnungen nicht. Im übrigen würde der VB bei einer BMA ein Mitüberwachen von normalen privaten Wohnungen ablehnen, wenn die BMA aufgeschaltete ist. Der vorzuhaltende Generalschlüssel müsste auf alle Wohnungstüren passen. Was bei Gewerbeparks schon unendlich schwer ist, wird bei individuellen Eigentumswohnungen schier unmöglich werden. Daher wird dies nur bei betreuten Wohnen praktiziert. Man könnwe jetzt noch ewig über das schreiben. @ Sebastian. Frage mal den BMA-Planer ob er eine Zertifizierung nach DIN 14675 hat. @ Sebastian, bestehen weitere Fragen? Grüße aus Rheinland-Pfalz Marco Schramm | ||||
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