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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBMA nur ganze Gebäude?7 Beiträge
AutorMarc8o S8., Niederneisen / 727403
Datum10.06.2012 21:18      MSG-Nr: [ 727403 ]3468 x gelesen

Hallo Sebastian,

die DIN 14675, auf welche sich der nach DIN 14675 zertifizierte Planer bezieht enthält 5 Wahlmöglichkeiten

- Vollschutz
- Teilschutz
- (nur) Schutz der Fluchtwege
- Einrichtungsschutz
- nur Handmelder

Grob gesagt bedeutet
- Vollschutz => "gesamtes Gebäude, auch inkl. Lüftung"
- Teilschutz => " Überwachung eines Brandabschnittes (Grenze sind i.d. Regel F90 Wände und Decken)"
- nur Schutz der Fluchtwege => selbsterklärend
- Z.B. Schaltschrank, Maschine, Lüftungskanäle
- nur Handmelder => selbsterklärend

Wird eine BMA in einer Baugenehmigung gefordert, so ist die Kategorie angegeben oder im Zeifel erst mal von "Vollschutz", bzw. nachweislich mit dem Bauamt eine Einigung zu erzielen. auszugehen.

Verlangt der Versicherer eine BMA so wird dieser schon die Kategorie oder das Schutzziel (also eine Umschreibung) vorgeben.

Wird eine BMA bauaufsichtlich nicht gefordert, so besteht erst einmal auch kein genereller Anspruch, dass die Meldungen unmittelbar zu einer hilfeleistenden öffentlichen Stelle durchgeschaltet werden. In der Praxis würde die hilfeleistende Stelle (Leitstelle oder zwischengeschalteter Konzesionär) Rücksprache mit dem Bauamt halten und die widerrum mit dem VB. Wenn die Anlage nach DIN 14675 errichtet ist, sollten aber keine Bedenken bestehen.


Zu der Frage wie es in einem gemischten Gerbäude aussieht (Gewerbe und oben Wohnungen). Eigentlich ganz einfach:
Gewerbe, Wohnungen und Treppenräume sind brandschutztechnisch getrennt ( so lange keiner illegal Löcher oder Kanäle ohne Brandschutzqulaität bohrt oder herstellt). Diese brandschutztechnische Trennungen sind: Treppenraumwäne mind. F90, Türen zu Gewerbe und Lager mind. T30, Decken mind. F90, Wände mind. F90.
Damit ist der Personenschutz für die Wohnungen gegeben. Wäre das nicht der Fall, bestünde derzeit Baumängel bis hin zur konkreten Gefahrfür Personen (Löcher oder Lüftungsöffnungen ohne Brandschutzklappen im Treppenraum, nicht funktionierende Brandschutztüren in der Treppenraumwand, durch Decken hindurchführende Schächte ohne Deckenschotts usw.).
will
Ich unterstelle mal deinem Versicherer, dass er in erster Linie nicht die Personen schützen, sondern die Einrichtungen in der Gewerbeeinheit im EG. Klassischer Fall für Teilschutz oder Einrichtungsschutz ausschließlich nur im EG. Hier müsste dein Chef mit dem Sachversicherer genau verhandeln, was überwacht werden soll.

Mal angenommen, die Wohnungen sind Eigentumswohnungen. Dann kann der Sachversicherer der Gewerbeeinheit nicht die Überwachung der Wohnungen einfordern. Täte er es trotzdem, hätte dein Chef ein Problem. Ihm gehören die Wohnungen nicht.

Im übrigen würde der VB bei einer BMA ein Mitüberwachen von normalen privaten Wohnungen ablehnen, wenn die BMA aufgeschaltete ist. Der vorzuhaltende Generalschlüssel müsste auf alle Wohnungstüren passen. Was bei Gewerbeparks schon unendlich schwer ist, wird bei individuellen Eigentumswohnungen schier unmöglich werden. Daher wird dies nur bei betreuten Wohnen praktiziert.


Man könnwe jetzt noch ewig über das schreiben.
@ Sebastian. Frage mal den BMA-Planer ob er eine Zertifizierung nach DIN 14675 hat.
@ Sebastian, bestehen weitere Fragen?

Grüße aus Rheinland-Pfalz
Marco Schramm

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 10.06.2012 12:22 ., Haltern
 10.06.2012 12:33 Chri7sti7an 7F., Fürth
 10.06.2012 14:17 ., Haltern
 10.06.2012 12:37 Chri7sti7an 7K., Herten
 10.06.2012 18:04 Mich7ael7 R.7, Aspach
 10.06.2012 21:18 Marc7o S7., Niederneisen
 10.06.2012 22:15 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein

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