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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Transport von Druckgasflaschen / ADR | 11 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 728473 | ||
Datum | 20.06.2012 21:02 MSG-Nr: [ 728473 ] | 3197 x gelesen | ||
Versuchen wir es mal ... :) Fahrzeugführer, wie gesagt, ist klar. Verlader: Verlader ist derjenige, der für die Verladung verantwortlich ist. Das ist nicht unbedingt derjenige, der die Flaschen tatsächlich in das Fahrzeug lädt, sondern z.B. dessen unmittelbarer Vorgesetzter. Es kommt hier auf den Grad der Aufgabenverantwortung an. Beförderer: Allgemein das Unternehmen, das die Beförderung durchführt. Bei der Feuerwehr also die Gemeinde. Bei einer zentralen Atemschutzwerkstatt der Träger (z.B. Kreis). Absender (Auftraggeber): Ist das Unternehmen, das die Beförderung in Auftrag gibt ... Also bei der Feuerwehr ebenfalls die Gemeinde. Bei einer zentralen Atemschutzwerkstatt der Träger (z.B. Kreis). Verpacker: Verpacker ist derjenige, der für das versandfertig machen der Flaschen verantwortlich ist. Ist nicht zwingend derjenige, der die Flaschen in die Versandbox stellt. Auch hier hängt es vom Grad der Aufgabenverantwortung ab. Außerhalb von § 35 / 38 StVO bzw. außerhalb der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 (e) "Notfallbeförderungen" könnte Seitens "der Feuerwehr" die Freistellung nach ADR 1.1.3.1. (c) "Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit" genutzt werden, um Transporterleichterungen in Anspruch zu nehmen. Lesetipp: (klick) Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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