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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaRechtliche Definition für eine 'Angemessene Sanitätswache'4 Beiträge
AutorPhil8ipp8 E.8, Augsburg / Bayern728747
Datum23.06.2012 08:00      MSG-Nr: [ 728747 ]2579 x gelesen

Hallo.

Das ist eine Formulierung in der sich die Auflagebehörde relativ einfach aus der Affäre zieht. Damit liegt nämlich die Haftung und die Beweislast beim Durchführenden des Sanitätswachdienstes.
Wenn genaue Auflagen drinstehen liegt die Last bei der ausstellenden Behörde.

Zur Bemessung kannst du neben deiner Gefährdungsanalyse und den bisherigen Erfahrungswerten aucauers Mauerer-Schema oder den Kölner Algorithmus hernehmen.

Grüße aus Augsburg

ESCHE

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 23.06.2012 02:10 Marc7o S7., Niederneisen
 23.06.2012 08:00 Phil7ipp7 E.7, Augsburg
 23.06.2012 09:50 Lutz7 R.7, Weener
 24.06.2012 12:43 ., Dortmund

1.113


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