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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Rechtliche Definition für eine 'Angemessene Sanitätswache' | 4 Beiträge | ||
Autor | Phil8ipp8 E.8, Augsburg / Bayern | 728747 | ||
Datum | 23.06.2012 08:00 MSG-Nr: [ 728747 ] | 2579 x gelesen | ||
Hallo. Das ist eine Formulierung in der sich die Auflagebehörde relativ einfach aus der Affäre zieht. Damit liegt nämlich die Haftung und die Beweislast beim Durchführenden des Sanitätswachdienstes. Wenn genaue Auflagen drinstehen liegt die Last bei der ausstellenden Behörde. Zur Bemessung kannst du neben deiner Gefährdungsanalyse und den bisherigen Erfahrungswerten aucauers Mauerer-Schema oder den Kölner Algorithmus hernehmen. Grüße aus Augsburg ESCHE | ||||
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