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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Beschaffung, ungültige Ausschreibungen usw. | 121 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8W., Gladbeck / NRW | 737437 | ||
Datum | 05.09.2012 00:35 MSG-Nr: [ 737437 ] | 99176 x gelesen | ||
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Ich finde die grundsätzlichen Gedankenspiel pro und contra Ausschreibungen interessant und finde in allen Ausführungen Dinge die ich unterstützen kann. ABER, bei meiner Frage geht es mir um das geltende Recht und nicht um die theoretischen Nachteile dieser Verordnungen. Wenn ich ein Fahrzeug oder ein Serverzenturm ausschreibe, dies über 200.000 kostet, kann man meines Verständnisses nach nur eine offene Ausschreibung betreiben. Es werden aber recht viele beschränkte Ausschreibungen vor allem im Bereich Feuerwehr betrieben, die vor allem durch Alleinstellungsmerkmale begründet werden. Ich frage mich, was begründbare Alleinstellungsmerkmale sind? Darauf habe ich bisher leider keine Antwort gefunden. Gruß Thomas "Überzeugung-Jener Irrtum, dem die Menschen sich in der Jugend verschrieben und den sie dann später aus Trotz und falscher Scham nicht mehr korrigieren wollen." | ||||
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