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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUrteilsbegründung zu einer Verurteilung wg. Brandstifung8 Beiträge
AutorStef8an 8S., Göttingen / Niedersachsen739967
Datum27.09.2012 09:57      MSG-Nr: [ 739967 ]2309 x gelesen

Hallo Lars,

ich bin zwar nicht Jürgen, der mit seinen Erfahrungen aus dem Schöffenamt sicherlich eine gute und zutreffende Antwort finden kann. Ich bin zudem als Jurist kaum im Strafrecht tätig. Aber zu Deiner Frage:

Geschrieben von Lars T.gut, Du bist nicht der Richter, aber wie passt das Urteil aus Winnenden dann mit dem dann vergleichsweise milden Urteil aus Delmenhorst zusammen?

fällt mir relativ problemlos eine vielleicht überraschende juristische Einordnung ein: Beide Urteile liegen recht nahe zusammen!

In Delmenhorst wurde (vorsätzlich) Feuer an einen Unterstand für Mülltonnen gelegt. Dies dürfte unter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen sein. Das Feuer griff auf Wohngebäude über, die teilweise zerstört wurden. Das dürfte eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative StGB sein. Zweite Alternative, da nicht die Gebäude in Brand gesetzt wurden, sondern durch die Brandlegung am Unterstand in Brand gerieten.

Weiterhin ist den Berichten zu entnehmen, dass sich das Gericht in Delmenhorst stark mit der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit beschäftigt hat. Die Brandstifung am Unterstand war sicherlich vorsätzlich, der Übergriff wohl aber fahrlässig herbeigeführt, so dass die Obergrenze des Strafrahmens von 10 auf 5 Jahre gesenkt wurde (§ 306d Abs. 1 StGB).

In Winnenden wurde unmittelbar und vorsätzlich ein Gebäude in Brand gesetzt, in welchem eine Wohnung enthalten war, so dass nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 StGB eine Obergrenze des Strafrahmens von 10 Jahren gegeben war.

Bei stark vereinfachter Betrachtung als einmal 40 %, und einmal 30 % von der Höchststrafe...

Mit besten Grüßen
Stefan

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 26.09.2012 09:22 Jürg7en 7M., Weinstadt
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 27.09.2012 00:27 Seba7sti7an 7W., Linden
 27.09.2012 01:18 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.09.2012 15:11 Seba7sti7an 7W., Linden
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