Moin
Geschrieben von Henning K.Es war ja nicht nur das Vereinsheim als Lokal betroffen: Hatte ich nicht gefunden. Wenn Wohnungen enthalten waren, dann 306a Abs. 1 Nr. 1 und man braucht gar nicht mehr mit Gefahren für Feuerwehrleute zu hantieren. ;o)
Kann daher gut sein, dass die zitierte Aussage gar nicht zum Ausfüllen des Tatbestands fiel, sondern einfach generell nochmal klar machen sollte, dass die Brandstiftung nicht ohne Grund unter den "Gemeingefährlichen Straftaten" steht.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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