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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaGraz: Stadt schafft Freiwillige Feuerwehr ab20 Beiträge
AutorJoha8nne8s S8., Wien / Wien742564
Datum21.10.2012 16:04      MSG-Nr: [ 742564 ]7748 x gelesen

Hallo Arthur.

Zu Punkt 1 muss ich dir recht geben, jedoch zu Punk 2 nicht ganz.

Lt. Steirischen Feuerwehrgesetz kann auch der Gemeinderat eine Feuerwehr auflösen.

Die Frage ist aber wie lange sich das Freiwilligensystem in Österreich speziell am Lande noch aufrechterhalten lässt. Und da spreche ich jetzt nicht von der Finanzierbarkeit sondern vom der
Bereitschaft Freiwillig Dienst zu leisten.

Für 5000,- EUR im Jahr für ein Millizheer alla Darabos wo ich nur im Katastropehnfall gebraucht werde klingt schon interessant, wozu dann noch Stunden bzw. Tage bei einer Freiwillige Feuerwehr???!!!

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation der Feuerwehren
im Land Steiermark geregelt wird


(4) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, die Berufsfeuerwehren Einrichtungen der
Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe.

(2) Sofern in der Gemeinde keine Berufsfeuerwehr besteht, hat die Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr mit der Besorgung der
Aufgaben nach Abs. 1 zu beauftragen. Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, der Beauftragung auch durch eine
benachbarte Gemeinde Folge zu leisten. Kommt über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl, Flächenausdehnung, Besiedlungsdichte,
baulicher und industrieller Struktur und Entwicklung, gefährdeten Lage sowie der von der Freiwilligen Feuerwehr gemäß
§ 29 zu leistenden Beiträge. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren
zu erfolgen.


(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf
die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

6) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres
Standortes über Aufforderung einer Gemeinde oder des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren
nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. (1)

Auflösung:

(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluß der Wehrversammlung auflösen; für einen solchen Beschluß ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz
nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrverbandes
die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4) und die Auflösung (Abs. 5 und 6) einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den
Namen des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bekanntzugeben.

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 19.10.2012 17:26 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 19.10.2012 17:31 ., Thierstein und Magdeburg
 19.10.2012 17:34 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 19.10.2012 17:44 Chri7sti7an 7H., Karlsruhe
 19.10.2012 18:04 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 19.10.2012 18:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft  
 21.10.2012 13:48 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 21.10.2012 15:01 Anto7n K7., Mühlhausen
 19.10.2012 18:33 Timo7 S.7, Busdorf
 19.10.2012 18:41 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 19.10.2012 19:57 Lars7 T.7, Oerel
 19.10.2012 20:12 ., Thierstein und Magdeburg
 19.10.2012 20:25 Arth7ur 7S., Mödling
 19.10.2012 20:33 ., Thierstein und Magdeburg
 19.10.2012 21:01 Lars7 T.7, Oerel
 21.10.2012 16:04 Joha7nne7s S7., Wien
 21.10.2012 16:31 Eric7 M.7, Berlin
 21.10.2012 17:37 Joha7nne7s S7., Wien
 21.10.2012 18:21 Pete7r M7., Wien
 23.10.2012 13:34 Gern7ot 7Z., Gratkorn

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