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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Graz: Stadt schafft Freiwillige Feuerwehr ab | 20 Beiträge | ||
Autor | Joha8nne8s S8., Wien / Wien | 742564 | ||
Datum | 21.10.2012 16:04 MSG-Nr: [ 742564 ] | 7748 x gelesen | ||
Hallo Arthur. Zu Punkt 1 muss ich dir recht geben, jedoch zu Punk 2 nicht ganz. Lt. Steirischen Feuerwehrgesetz kann auch der Gemeinderat eine Feuerwehr auflösen. Die Frage ist aber wie lange sich das Freiwilligensystem in Österreich speziell am Lande noch aufrechterhalten lässt. Und da spreche ich jetzt nicht von der Finanzierbarkeit sondern vom der Bereitschaft Freiwillig Dienst zu leisten. Für 5000,- EUR im Jahr für ein Millizheer alla Darabos wo ich nur im Katastropehnfall gebraucht werde klingt schon interessant, wozu dann noch Stunden bzw. Tage bei einer Freiwillige Feuerwehr???!!! Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem die Organisation der Feuerwehren im Land Steiermark geregelt wird (4) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, die Berufsfeuerwehren Einrichtungen der Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe. (2) Sofern in der Gemeinde keine Berufsfeuerwehr besteht, hat die Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr mit der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zu beauftragen. Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, der Beauftragung auch durch eine benachbarte Gemeinde Folge zu leisten. Kommt über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Einwohnerzahl, Flächenausdehnung, Besiedlungsdichte, baulicher und industrieller Struktur und Entwicklung, gefährdeten Lage sowie der von der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 29 zu leistenden Beiträge. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. (3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. 6) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung einer Gemeinde oder des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. (1) Auflösung: (5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluß der Wehrversammlung auflösen; für einen solchen Beschluß ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind. (7) Der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrverbandes die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4) und die Auflösung (Abs. 5 und 6) einer Freiwilligen Feuerwehr sowie den Namen des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bekanntzugeben. | ||||
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