Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Atemschutzgeräte und Heißausbildung | 39 Beiträge |
Autor | Mark8us 8M., Idstein / Hessen | 743514 |
Datum | 31.10.2012 08:08 MSG-Nr: [ 743514 ] | 17470 x gelesen |
Infos: | 04.11.12 Anhang zum Forschungsbericht 161 04.11.12 Forschungsbericht 161
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Ja, Du hast Recht, es heißt Bänderung, aber mir fällt es immer schwer das so zu nenen, irgendwie fehlt da vorn was ;-)
Tja, was im ernstfall so genau passieren würde, kann ich auch nicht sagen, will ich eigentlich auch nie erfahren.
Wenn aber doch eine lückenloser Nachweis über die Verwendung der Geräte vorliegt, und Du als gerätewart anhand dieser Verwendungsnachweise die entsprechenden Prüfungen durchgeführt und nachweisen kannst, was wird denn dann ein Jurist sagen?
Du hast genau das gemacht und erfüllt was verlangt wird. Wenn dennoch im Nachhinein eine Beschädigung am z.B. Dosierventil nachgewiesen wird, wo ich nix dran verloren habe, das Gerät zuvor aber die Prüfungen bestanden hatte, dann wurde wohl der Verwendungsnachweis vom Geräteträger nicht gewissenhaft ausgefüllt. Denn der beurteilt eigenverantwortlich seine Belastung bzw. somit die des Geräts.
wenn sich der AGW darauf nicht verlassen kann, um seine durchzuführenden Arbeiten einschätzen zu können, dann kannste den Verwendungsnachweis strenggenommen auch weglassen und gehst auf die übertrieben sichere Seite und unterziehst jedes Gerät nach Benutzung einer Grundüberholung.
Das wird niemand wollen, und somit ist der Gerätewart eben auf die Beurteilung des Geräteträgers und seine eigene Entscheidung, welchen Wartungs- und Prüfaufwand muss ich auf Grundlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises betreiben angewiesen.
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