Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Gemeinde/Stadtjugendfeuerwehrwart | 19 Beiträge |
Autor | Jose8f L8., Bamberg / Deutschland | 744667 |
Datum | 13.11.2012 23:28 MSG-Nr: [ 744667 ] | 2997 x gelesen |
Hier dazu meine Gedanken:
Eine Freiwillige Feuerwehr dient auch im Katastrophenschutz und ist regelmäßig auch über längere Zeiträume und auch außerhalb des eigenen Landkreises eingesetzt.
(So kann z.B. eine Wehr ein Kontingent zu einem Hochwasser in einem anderen Bundesland abstellen und gleichzeitig einen Gefahrguteinsatz bewältigen müssen. Auch solche Einsätze können sich über Tage hinziehen.)
Auch den Kräften einer Feuerwache kann es passieren, dass diese länger als die normale Schicht im Einsatz bleiben. Als Beamte stehen diese grundsätzlich "ohne zeitliche Beschränkung" ihrem Dienstherrn zur Verfügung. So könnte im Extremfall eine Wachabteilung woanders hin abgestellt werden und die beiden anderen im 24/24-Wechsel in Dienst gehen bzw. nur noch für Ruhephasen abgelöst werden. (Ähnlich einer Bundeswehreinheit, die in einen Einsatz geht. Das Dienstrecht ist gleich - wenn sich nichts geändert hat.)
Die Übernahme eines weiteren Amtes im Katastrophenschutz ist daher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Formulierung "in der Regel" gibt es für "die große Ausnahme": Weil z.B. ein Stellvertreter für die Ausbildung und "normale" Einsätze sonst nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich müssen daher die Freiwilligen Feuerwehren ohne Leute in der Führung auskommen, die im Krisenfall nicht abkömmlich sind. (Es gilt auch für Reservisten der Bundeswehr, die ein Amt (Kommando) übernommen haben: Keine Führungsfunktion im Einsatz einer Feuerwehr.)
Grundsätzlich steht sehr viel im KOMMENTAR zum Bayer. Fw-Gesetz, den es sicher auch in der Erlanger Wache gibt. (Ohne diesen, z.B. nur mit einer VollzBek, ist das argumentieren wenig hilfreich.)
Grundsätzlich könnte ein Kommandant einem Antragsteller schon die Aufnahme in die Fw versagen, wenn dieser woanders bereits Mitglied ist:
§ 8 (AusfV BayFwG)
Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr
1
....
2
Sie sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer
gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein.
3
....
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 12.11.2012 19:33 |
|
., Reichshof |
| 12.11.2012 19:40 |
|
Stef7an 7R., Garnsdorf |
| 12.11.2012 19:48 |
|
., Reichshof | |