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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaGemeinde/Stadtjugendfeuerwehrwart19 Beiträge
AutorJose8f L8., Bamberg / Deutschland744667
Datum13.11.2012 23:28      MSG-Nr: [ 744667 ]2997 x gelesen

Hier dazu meine Gedanken:

Eine Freiwillige Feuerwehr dient auch im Katastrophenschutz und ist regelmäßig auch über längere Zeiträume und auch außerhalb des eigenen Landkreises eingesetzt.
(So kann z.B. eine Wehr ein Kontingent zu einem Hochwasser in einem anderen Bundesland abstellen und gleichzeitig einen Gefahrguteinsatz bewältigen müssen. Auch solche Einsätze können sich über Tage hinziehen.)

Auch den Kräften einer Feuerwache kann es passieren, dass diese länger als die normale Schicht im Einsatz bleiben. Als Beamte stehen diese grundsätzlich "ohne zeitliche Beschränkung" ihrem Dienstherrn zur Verfügung. So könnte im Extremfall eine Wachabteilung woanders hin abgestellt werden und die beiden anderen im 24/24-Wechsel in Dienst gehen bzw. nur noch für Ruhephasen abgelöst werden. (Ähnlich einer Bundeswehreinheit, die in einen Einsatz geht. Das Dienstrecht ist gleich - wenn sich nichts geändert hat.)

Die Übernahme eines weiteren Amtes im Katastrophenschutz ist daher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Formulierung "in der Regel" gibt es für "die große Ausnahme": Weil z.B. ein Stellvertreter für die Ausbildung und "normale" Einsätze sonst nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich müssen daher die Freiwilligen Feuerwehren ohne Leute in der Führung auskommen, die im Krisenfall nicht abkömmlich sind. (Es gilt auch für Reservisten der Bundeswehr, die ein Amt (Kommando) übernommen haben: Keine Führungsfunktion im Einsatz einer Feuerwehr.)

Grundsätzlich steht sehr viel im KOMMENTAR zum Bayer. Fw-Gesetz, den es sicher auch in der Erlanger Wache gibt. (Ohne diesen, z.B. nur mit einer VollzBek, ist das argumentieren wenig hilfreich.)


Grundsätzlich könnte ein Kommandant einem Antragsteller schon die Aufnahme in die Fw versagen, wenn dieser woanders bereits Mitglied ist:

§ 8 (AusfV BayFwG)
Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr
1
....
2
Sie sollen nicht bereits aktives Mitglied beim Technischen Hilfswerk oder einer
gemäß Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisation sein.
3
....

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 12.11.2012 19:33 ., Reichshof
 12.11.2012 19:40 Stef7an 7R., Garnsdorf
 12.11.2012 19:48 ., Reichshof
 12.11.2012 19:59 Adol7f H7., Rosenheim
 12.11.2012 20:23 Anto7n K7., Mühlhausen
 12.11.2012 21:17 Jörg7 B.7, Münchberg
 12.11.2012 21:25 Anto7n K7., Mühlhausen
 12.11.2012 22:00 Adol7f H7., Rosenheim
 12.11.2012 22:16 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 12.11.2012 22:47 Anto7n K7., Mühlhausen
 13.11.2012 08:35 Stef7an 7B., Baiersdorf
 13.11.2012 23:28 Jose7f L7., Bamberg
 13.11.2012 09:18 Jörg7 B.7, Münchberg
 12.11.2012 20:33 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 12.11.2012 20:36 Andr7eas7 R.7, Stuttgart
 12.11.2012 21:46 Thom7as 7G., Steyerberg/Voigtei / Nds.
 12.11.2012 20:40 Chri7sti7an 7J., Langenfeld (Rheinl.)
 13.11.2012 18:11 Jörg7 M.7, Rahden
 13.11.2012 23:54 Jose7f L7., Bamberg

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