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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Freispruch für zwei Sanitäter | 13 Beiträge | ||
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 745224 | ||
Datum | 18.11.2012 19:54 MSG-Nr: [ 745224 ] | 3339 x gelesen | ||
Moin, das steht in der DVO zum Rettungsdienstgesetz: § 2 Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes) (1) Die Dokumentation umfasst 1.die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2, 2. die Annahme von Einsatzanforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge, 3. Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2, 4. bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3. (2) Das Einsatzprotokoll muss Angaben enthalten mindestens über 1. die Person der Patientin oder des Patienten, 2. den Beginn und das Ende des Einsatzes, 3. den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort, 4. die Beförderungsart sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich 5. die Notfallart, -ursache und Schweregrad, 6. den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes, 7. den Zustand der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen, 8. Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals, 9. Zwischenfälle und Komplikationen, 10. den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel. Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes. Da es sich um ein Fahrzeug eines sog. Genehmigungsinhabers handelte, sind die nachstehenden Grundlagen zu beachten: § 3 Dokumentation der Notfallrettung und des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes (Abschnitt III des Rettungsdienstgesetzes) (1) Für die Dokumentation durch die Unternehmerin oder den Unternehmer gilt § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend. Also nach den Presseberichten bleibt die Frage weiter unbeantwortet, warum es keine schriftlichen Aufzeichnungen zum Einsatzgeschehen gibt. Hätte es die gegeben, hätte es ein schriftliches Protokoll gegeben, wäre es doch im Verfahren zur Sprache gekommen. Gruß Jan | ||||
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