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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themaunmittelbarer Zwang - gesetzliche Grundlage7 Beiträge
AutorRalf8 B.8, Baden-Baden / Baden-Württemberg745232
Datum18.11.2012 21:16      MSG-Nr: [ 745232 ]4987 x gelesen

Meines Erachtens nach ist der sogenannte unmittelbare Zwang nur wenigen Personengruppen erlaubt. Das sind zum einen Soldaten der Bundeswehr (hierfür gibt es ein eigenes Gesetz, das UZwGBw), Vollzugsbeamte des Bundes (Zoll, BPol, Wasser- und Schifffahrtspolizei, Justizbeamte des Bundes, Rechtsgrundlage ist hierfür das UZwG) und Vollzugsbeamten der Länder (die "klassische" Polizei, Justiz, Rechtsgrundlage zum einen das PolG BW in Baden-Württemberg und die Strafprozessordnung). Der Feuerwehr stehen somit meiner Meinung nach nur die sog. Jedermannsrechte (Notwehr, Nothilfe, allgemeines Festnahmerecht), die jeder Person zugesichert werden, zur Verfügung. Ausnahme bildet der §36 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen Feuerwehrangehörige in Baden-Württemberg (!!) ausgewählte Grundrechte einschränken. Hiernach darf das Grundrecht auf die Freiheit der Person, das Grundrecht auf die Berufsfreiheit, das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf das Eigentum eingeschränkt werden. Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen (egal ob von jedem, Polizisten oder Feuerwehrleuten ausgeführt) an die Verhältnismäßigkeit gebunden.

soweit denke ich über die Sache, lasse mich auch gerne eines besseren Belehren.

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 18.11.2012 20:05 Joch7en 7M., Aglasterhausen
 18.11.2012 21:09 Marc7o H7., Loiching
 18.11.2012 21:16 ., Baden-Baden
 19.11.2012 05:32 Chri7sto7ph 7M., Nienburg
 18.11.2012 21:20 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 08:52 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 19:32 Joch7en 7M., Aglasterhausen

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