Hallihallo,
die Bezeichnung FEHLALARM ist eigentlich auch nicht richtig.
Man unterscheidet zwischen BÖSWILLIGEM ALARM und TÄUSCHUNGSALARM.
Die Auswirkungen sind zwar im ersten Moment gleich (=Alarmübertragung zur Lst =Feuerwehr kommt!)
Bei einem Täuschungsalarm, d.h. einer Alarmauslösung wegen Störgrössen oder Querempfindlichkeiten der Melder, muss man ermitteln, ob es betriebliche Ursachen hat (z.B Dieselabgase in der Lagerhalle) oder ein Auslegungsfehler besteht (falscher Melder am falschen Ort).
Bei Auslegungsfehlern kann man natürlich den Errichter in Regress nehmen, sogar auch, wenn die Anlage von einem Sachverständigen oder dem VdS abgenommen wurde.
Betriebliche Ursachen kann man natürlich auch durch entsprechende Auslegung anpassen, oder man muss innerbetriebliche Massnahmen veranlassen bzw. empfehlen.
Gegen böswiligen Alarm kann man sich in der Regel nicht schützen, denn "wer will, der tut,,,"
(Ausser der Hausmeister ersetzt die Melderscheibe durch Sicherheitsglas, damit "die nicht immer eingeschlagen wird!
Ich habs mit einem Zimmermannshammer nicht geschafft...)
Mit dem Wartungsvertrag hast du im Übrigen Recht; ich kenne keine Anlage mit Aufschaltung, wo das nicht so ist.
Bei VdS Anlagen ist es sowieso Pflicht!
Unterschätze nie jemanden, der sich zurück zieht - er könnte Anlauf nehmen ;-)
Grüße
Andreas
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Wir sind keine Rheinländer, keine Westerwälder und auch keine Hessen - Wir sind Eeemser
Wer mit meiner, ausschließlich privaten Meinung nicht zurecht kommt, den lade ich gern zum ebenfalls privaten "Schlagabtausch" ein - Bitte die Gewichtsklassen beachten :-)
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