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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verdienstausfall | 10 Beiträge | ||
Autor | Jan 8K., Niederlungwitz / Sachsen | 749233 | ||
Datum | 04.01.2013 09:51 MSG-Nr: [ 749233 ] | 2216 x gelesen | ||
Moin! Geschrieben von Lars B. Folgendes Szenario:Die Frage würde ich in den Bereich der Unrelevanz schieben (nicht falsch verstehen, die Frage ist nicht dumm, der Fall kann nur nicht eintreten) da: 1. Die Frau hat die Pflicht zur Arbeit zu erscheinen (BGB §§611, 613), außerdem kann/muss Ihr das ThürBKG vollkommen egal sein. 2. Dem (FW-)Mann obliegt im obigen Fall damit wohl schlagartig erstmal die Aufsichtspflicht für das/die Kind/-er gem. BGB § 1631(1). 3. Die Pflicht zum Einsatz zu erscheinen ergibt sich "lediglich" aus dem §14 ThürBKG, die jedoch im Abs.1 Satz 3 schon mal so Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden."ausgehebelt" wird. 4. Die Verletzung der Aufsichtspflicht gem. BGB stellt den (FW-)Mann m.E. sehr wohl vor einen unzumutbaren Nachteil. daraus folgt --> Der (FM-)Mann/Papa bleibt beim Nachwuchs! Und es entstehen damit auch keine Lohnausfallkosten. (Auch wenn Papa noch so sehr zum Einsatz mag, und das Feuer ohne ihn wahrscheinlich die bewaldeten Berge des Südharzes bis zum Kyffhäuser in Schutt und Aschel legen wird -den Übersprung auf den Thüringer Wald dürfte der "Wundstreifen" BAB 4 verhindern- ;-) ) Gruß Jan PS.: Als Reichsbedenkenträger würde ich die "FW-Oma" oder ähnliche Konstrukte auch auf (vor allem wenn es zu Schäden kommt) sehr dünnem Eis sehen. Da wäre vlt. die Möglichkeit auszuloten, entsprechend ausgebildetes kommunales Personal (KiTa- oder Horterzieherin?) mit zu alarmieren. Ich werde mich nicht zurückziehen, das tun nur Deppen! Ich mache "Kehrt!" und dann "Vorwärts!" ;) ... immer nur meine Meinung die hier geschrieben ist! ... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-) | ||||
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