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Strafgesetzbuch
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RubrikSonstiges zurück
ThemaSchweigepflicht13 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751191
Datum20.01.2013 19:41      MSG-Nr: [ 751191 ]3078 x gelesen

Nun ich denke Peter B. möchte auf etwas anderes hinaus:

Die Vertrauensperson hat augenscheinlich eine Schweigepflicht:
Geschrieben von Soldatenbeteiligungsgesetz § 8 Schweigepflicht
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen
Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.


=> Sie darf von sich aus nix sagen!

Im vom OP geschilderten Fall muss sie aber in einem Disziplinarverfahren über eben solche Dinge aussagen, da sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat!
=> Die VP darf von sich aus nix sagen, aber wenn sie von einem Disziplinargereicht gefragt wird, muss sie umfassend Auskunft geben. [0]


Wo ist nun die Parallele zur Feuerwehr und zum Rettungsdienst?
Auch da hat man eine Schweigepflicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei aber dadurch kein Zeugnisverweigerungsrecht!

Schweigepflicht:

Geschrieben von StGB § 203
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.


Nun schauen wir mal, wer denn alles nichts sagen muss, wenn er von einem Richter oder im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung gefragt wird:
Geschrieben von §53 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.


Der Rettungsassistent [1] oder der Feuerwehrmann steht dort nicht.
Da könnte sich also die gleiche Konstellation ergeben: Der SChweigepflicht unterliegend trotzdem eine Aussage tätigen müssen. [2]

Ich finde es daher durchaus legitim darüber nachzudenken, ob man den Kreis der Personen die "das Zeugnis" verweigern dürfen erweitern sollte.


Grüße

Manuel [3]

[0]
Nach Aussage des Bundesverwaltungsgericht leitet sich das Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Disziplinargesetz der Bundeswehr aus der Strafprozessordnung ab.
[1]
Ist bei dem Einsatz ein Arzt anwesend gewesen, so leitet sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auf den Rettungsassistenten (oder RettSan oder was auch immer) als seinen "Gehilfen" ab.
[2]
Wer möchte kann auch mal den umgekehrten Fall suchen. Es gibt auch personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber keiner Schweigepflicht im Sinne des §203 StGB unterliegen.
[3]
Der mit seinen Fußnoten ja offensichtlich schon bekannt ist...

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 20.01.2013 17:25 Pete7r B7., Weißenthurm
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