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Thema | Schweigepflicht | 13 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 751253 | ||
Datum | 21.01.2013 16:44 MSG-Nr: [ 751253 ] | 2261 x gelesen | ||
Geschrieben von Matthias O. welches denn? ich habe die Parralelen noch nicht wirklich verstanden... Ob es ein Problem ist? Das mag jeder anders sehen. Einige PErsonengruppen haben aber eine Schweigepflicht (eben weil sie regelmäßig zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse erfahren (müssen)), aber kein Zeugnisverweigerungsrecht vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Darunter fallen z.B.: die Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz aber auch: - Rettungsassistenten und - für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen Konstruieren wir mal einen gar nicht so unwahrscheinlichen Fall. VU mit leichtem Personenschaden, daher ohne NA. Ein Unfallbeteiligter teilt dem RettAss mit, dass er unter Drogenkonsum gefahren ist. Will und muss der RettAss ja auch wissen, eben um den Patientenzustand entsprechend beurteilen zu können. Polizei fragt den RettAss, ob der Patient unter Drogeneinflus stand. RettAss: "Du weißt doch, dass ich darüber nix sagen darf." JEtzt kommt es zu einem ermittlungsverfahren gegen den Patienten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im Rahmen des Ermittlungsverfahren wird der RettAss von der Staatsanwaltschaft vernommen und gefragt: "Stand der Patient unter Drogeneinfluss?" Hier steht dem Rettungsassistenten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu! (Anstelle vom Rettungsassistenten könnte hier auch der Feuerwehrmann stehen) Von daher könnte man es schon als problematisch ansehen. | ||||
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