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Strafgesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchweigepflicht13 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751268
Datum21.01.2013 18:07      MSG-Nr: [ 751268 ]2172 x gelesen

Geschrieben von Carsten L.Das ist doch aber gut. Wenn dir einer in die Karre fährt weil er unter BTM-Einfluss stand willst du das doch auch gerne geklärt und deinen Schaden ersetzt haben. Hier hat sich der "Patient" strafbar gemacht und Schaden verursacht. Er ist dann nicht nur Patient, sondern auch Täter, und ein Unbeteiligter ist Opfer mit Schaden.

Nur weil man eine Schweigepflicht hat, bedeutet das ja nch lange nicht, dass man auf gar keinen Fall etwas vn sich aus sagen darf.

Geschrieben von §203 StGB (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, [...]
Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.


Anderes typisches Beispiel:
Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
Wenn man dann aufgrund der Schweigepflicht nicht's sagen dürfte oder nur das, wonach man konkret gefragt würde, wäre das ja für die eigene Verteidigung ziemlich doof.

Von daher ist das kein Problem.
Wäre ja auch doof, wenn man gegenüber der Polizei nix sagen darf (weil Schweigepflicht!) sondern nur vor STaatsanwaltschaft und Gericht (denn da braucht man ggf. das Zeugnisverweigerungsrecht) wenn man gefragt wird.
Denn man müsste ja erst der Polizei etwas sagen, damit man von der Staatsanwaltschaft überhaupt gefragt wird.

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 20.01.2013 17:25 Pete7r B7., Weißenthurm
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