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1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchweigepflicht13 Beiträge
AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz751284
Datum21.01.2013 19:58      MSG-Nr: [ 751284 ]2200 x gelesen

Geschrieben von Manuel S.Nur weil man eine Schweigepflicht hat, bedeutet das ja nch lange nicht, dass man auf gar keinen Fall etwas vn sich aus sagen darf.

Das hört sich jetzt so an als könnte man sich selber von dieser Pflicht entbinden, was jedoch nicht der Fall ist.

Geschrieben von Manuel S.Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.

Wenn der RA zum Unfall kommt wo ein anderer Fahrer unter BTM-Einfluss stand sehe ich die Wahrung eigener Interessen hier nicht tangiert. Hier geht es um die Rechte Dritter, also im Falle eines Unfalles um den zweiten Unfallbeteiligten.

Geschrieben von Manuel S.Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.

In diesem Falle greift die von dir erwähnte Schweigepflicht gar nicht, weil die sich auf den Zeugenstatus bezieht. Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO.

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 20.01.2013 18:04 Anto7n K7., Mühlhausen
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 21.01.2013 16:38 Cars7ten7 L.7, Mainz
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